Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass Sie unterhaltsberechtigte Tochter meinten, d.h. Sie sind Ihrer Tochter zu Unterhalt verpflichtet. Da Sie verheiratet sind und ich ebenfalls von einer gemeinsamen Verpflichtung gegenüber Ihrer Tochter ausgehe, sind bei Ihnen beiden grundsätzlich jeweils zwei Unterhaltsverpflichtungen anzunehmen.
Dies bedeutet, dass bei jeden von Ihnen grundsätzlich ein unpfändbarer Einkommensteil in Höhe von 1.562,47 € besteht.
Dieser kann ggf. durch bestehende Belastungen erhöht werden, jedoch insbesondere auf Antrag eines Gläubigers bzw. des Insolvenzverwalters gekürzt werden. So ist nach § 850 c IV ZPO
eine Unterhaltsverpflichtung dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Unterhaltsberechtigte selbst ein ausreichendes Einkommen erwirtschaftet, um sich zu unterhalten.
Sollte z.B. ausschließlich Ihr Mann Einkommen haben gilt o.g. Betrag. Sollten Sie neben Ihrem Mann selbst ausreichendes Einkommen haben, würde auf Antrag nach § 805 c IV ZPO
nur eine Unterhaltsverpflichtung bei Ihrem Mann anerkannt werden; sollte Ihre Tochter eigenes Einkommen haben, wäre keine Unterhaltsverpflichtung anzuerkennen. In letzterem Fall wäre dann nur der Sockelbetrag von derzeit 985,15 € bei Ihrem Mann unpfändbar.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben werden konnte. Gerne stehe ich Ihnen bei der weiteren Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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http://www.kanzlei-medizinrecht.net
8. Februar 2007
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20:00
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
8. Februar 2007 | 20:07
Guten Tag,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Das Einkommen meines Mannes beträgt 1.500,00 €, mein Einkommen beträgt ca. 700,00 €. Die Tochter hat kein eigenes Einkommen.
Wieviel kann von diesem Einkommen gepfändet werden.
Vielen Dank
Mfg
Ergänzung vom Anwalt
9. Februar 2007 | 08:43
Bitte teilen Sie mit, ob es sich bei dem Einkommen um Brutto oder Netto-Beträge handelt.
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt