Gartennutzung ja oder nein

8. Februar 2007 09:46 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Gartennutzung?
Es sollte ein Aufhebungsvertrag (zum 31.03.) zwischen mir und meiner Mieterin vereinbart werden. Nun zögert sie diesen bis Ende Mai oder Juni oder vielleicht noch bis zu den Sommerferien wegen ihrer 2 Kinder (7 u.12) hinaus.
Im Mietvertrag haben wir unter dem Punkt weitere Vereinbarungen stehen: „siehe Vereinbarungen 1 bis 4.
Einer dieser Vereinbarungen lautet: Zusatzvereinbarung zwischen … und …. Die aufgeführten Arbeiten können von Frau … ausgeführt werden oder aber sie werden vom Vermieter als zusätzliche feste jährliche Nebenkosten pro Std. mit 7,00 Euro / Std. berechnet.
In dieser Vereinbarung geht es um Gartenarbeit, Winterdienst u. Dachbodenbenutzung.
Die geänderte Vereinbarung vom Oktober lautet: Die Vereinbarung gilt ab sofort und die Zusatzvereinbarung Nr.: 3 ist somit hinfällig. Die aufgeführten Arbeiten fallen für die Nutzung des Gartens und des Dachbodens an. Die aufgeführten Arbeiten können von Frau …
Ausgeführt werden oder aber sie werden mit 7,00 Euro / Std. berechnet.
Da unsere Mieterin sehr aggressiv u. beleidigend gegen uns vorgeht und leider auch sehr gleichgültig ist, wollen wir ihr die Gartennutzung untersagen.
Meine Frage ist nun, geht das aufgrund der oben genannten Vereinbarungen?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Ohne Kenntnis des genauen Vertrages ist es schwer, die einzelne Vereinbarung zu prüfen.

Nach Ihrer Schilderung kann ich nicht Erkennen, dass im Aufhebungsvertrag auf Gartennutzung verzichtet wird. Vielmehr sollen die Arbeiten nach Wahlrecht der Mieterin ausgeführt werden.

Daher vermag ich jetzt – ohne genaue Kenntnis der weiteren Umstände – kein Recht zur Nutzungsuntersagung zu erkennen. Abschließend kann dies aber nur an Hand des kompletten Vertrages bewertet werden.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

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