Umbau KFZ-Gasanlage läuft nach 10x Nachbesserung immer noch nicht richtig

7. Februar 2007 12:23 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


14:10

Sehr geehrte Damen und Herren,

im August 2005 habe ich meinen PKW mit einer Gasanlage ausrüsten lassen. Ab diesem Zeitpunkt bis heute war ich ca. 10 mal in der zertifizierten Einbauwerkstatt, weil es nach dem Einbau immer wieder (verschiedene) Probleme mit der Anlage gab. Für die Nachbesserungen musste ich nichts bezahlen. Ich habe keinen schriftlichen Nachweis, dass ich zur Nachbesserung war, Kontakaufnahme lief telefonisch, Reparatur vor Ort dann ohne Rechnung o.ä.

Die Anlage macht (nachdem der PKW gerade vor 4 Wochen wieder da war) nun schon wieder Probleme und ich muss mit Benzin fahren.
Zur Werkstatt komme ich auch nur am Wochenende, da sie 30km von meinem Zuhause und 100 km von meiner Arbeitsstelle entfernt ist.
Dadurch ensteht mir ein Mehraufwand von ca. 50 Euro in der Woche.

Meine Fragen:

01. Kann ich eine Minderung des Kaufpreises (2.300 €) verlangen, wenn ja, in welcher Höhe?

02. Erlischt nach 2 Jahren (trotz der massiven Probleme) mein Garantieanspruch und damit das Recht auf kostenlose Nachbesserung?

03. Muss ich die Mehrkosten von 50,- pro Woche allein tragen oder kann ich das Geld von der Werkstatt verlangen?

Was habe ich sonst für Möglichkeiten? Die Anlage ist ja nun im PKW verbaut. Augenscheinlich harmoniert die Gasanlage nicht mit dem Benzinmotor (5Zylinder). Somit würde wohl selbst eine neue Gasanlage nichts bringen.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen!

7. Februar 2007 | 13:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


eine Minderung des Kaufpreises ist möglich, nachdem die Reparaturversuche allesamt fehlgeschlagen sind. Der Minderungsbetrag errechnet sich aus der Differenz einer mangelfreien zu der nun mangelbehafteten Anlage. Die genaue Höhe läßt sich so nicht berechnen und dafür werden Sie einen KfZ-Sachverständigen benötigen, der diesen Minderwert errechnet (dazu später unten mehr).


Der Garantieanspruch erlöscht nicht. Durch die kostenlosen Reparaturen wurde der Mangel und der Anspruch anerkannt, so dass die Frist neu zu laufen beginnt.


Die nachgewiesen Mehrkosten können Sie der Werkstatt in Rechnung stellen.



Insgesamt sollten Sie hier das Fahrzeug einem Sachverständigen zur Begutachtung vorführen, damit dieser die Mängel dokumentieren kann. Sollte die Anlage insgesamt nicht geeignet sein - was dann aber vom Sachverständigen festgehalten werden muss - könnten Sie dann ggfs. auch vom Vertrag zurücktreten und den Ausbau sowie die Rückzahlung des Geldes (nebst Zinsen) verlangen. Möglich wäre dann auch die Minderung oder aber die Nacherfüllung, d.h. Einbau einer funktionstüchtigen Anlage.

Dieses alles ist aber erst dann durchsetzbar, wenn die Begutachtung vorgenommen worden ist, so dass ich Ihnen dazu zunächst rate.

Danach sollten Sie dann mit anwaltlicher Hilfe diese Ansprüche durchsetzen.




Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 7. Februar 2007 | 13:41

Sehr geehrter Herr Bohle,

vielen dank für die rasche Antwort.

Beginnt die Garantiefrist für die komplette Anlage neu zu laufen oder nur für die gewechselten/instandgesetzten Teile? Wenn nicht, würde das doch bedeuten, sollte ab August 2007 ein komplett neues Fehlerphänomen auftauchen, könnte ich keine kostenlose Reparatur erwarten?! Sehe ich das richtig?

Inwieweit tut der fehlende schriftliche Nachweis etwas zur Sache?

Kann ich die Kosten für den Gutachter von der Werkstatt wiederverlangen (mit anwaltlicher Hilfe)?

Ich hoffe, Sie beantworten mir die durchaus umfangreiche Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Februar 2007 | 14:10

Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern die Probleme die Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage beeinfußt, verlängert sich die Frist auch für die gesamte Anlage (ansonsten nur auf die ausgewechselten Teile).

Der schriftliche Nachweis spielt "nur" bei der Frage der Beweisbarkeit eine Rolle.

Bezüglich der Gutachterkosten müsste vorab die Werkstatt in Verzug gesetzt worden sein, was ich bisher unterstellt hatte. Ansonsten wäre es nur möglich, wenn die Gutachterkosten als Schadensersatz geltend gemacht werden können, was ich hier aber bejahen würde, da die Anlage ja wohl insgesamt nicht funktionstüchtig gewesen ist.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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