Kündigung Wohnungsmietvertrag

13. April 2013 15:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:23

Sehr geehrte Anwälte ,
ich bitte Sie zu folgendem Sachverhalt um Ihren Rat .
Mietvertrag - Privat- wurde von mir am 23.01.2013 unterschrieben. Mietbeginn sollte der 01.03.2013 sein.
Da das Wohnobjekt unter Zwangsverwaltung steht fehlte jedoch noch die Unterschrift und Zustimmung des Institutszwangsverwalters.
Aus persönlichen Gründen habe ich am 30.01.2013 per Einwurfeinschreiben -ich hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Rückmeldung ,ob der Mietvertrag gegengezeichnet wurde - gekündigt zum 30. 04.2013.(3 Monate Kündigungsfrist lt. Vertrag).
Am 06.02.2013 erhielt ich dann das gegengezeichnete Exemplar vom Mietvertrag von der Verwalterfirma zugeschickt.
Mit Schreiben vom 04.03.2013 erhalte ich nun erstmals Post vom Zwangsverwalter ,worin er mir meine Kündigung bestätigt - jedoch erst zum 31.05.2013.Ich schrieb Ihm dann noch einmal, das im Vertrag keine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen ist und somit die Kündigungsfrist für die Monate Februar,März und April gilt - ich also nur für zwei Monate zahlen muß.
Gestern erhielt ich num ein Schreiben von Ihm, das er meine Kündigung erst am 14.02.2013 erhalten hat. Daher hält er an dem Kündigungstermin zum 31.05. 2013 fest.
Da ich unter Zeugen den Brief per Einwurfeinschreiben am 30.01.2013 in der Postfiliale abgegeben habe und einen entsprechenden Beleg dafür habe ,konnte ich nun im Internet feststellen, das der Brief tatsächlich erst zum 12.02.2013 durch DHL zugestellt wurde - also zwei Wochen unterwegs war !
Wie soll ich mich nun weiter verhalten - wie ist die Rechtslage ?
Noch wichtig: Ich habe die Wohnung nie bezogen und auch nie einen Schlüssel dafür erhalten. Reicht es wenn ich die Kaltmiete überweise ?

13. April 2013 | 16:00

Antwort

von


(951)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:







Frage 1:
"Wie soll ich mich nun weiter verhalten - wie ist die Rechtslage ?"


Der Mietvertrag ist nach Ihrer Schilderung wirksam. Nach § 573 c I BGB konnte er spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässigerweise ordentlich gekündigt werden.

Zugegangen ist das Schreiben dem Kündigungsempfänger nachweislich erst nach dem 3. Werktag (12.02.13), sodass das Mietverhältnis infolge Ihrer Kündigung mit Ablauf des 31.05.13 endet, was Ihnen auch so bestätigt wurde. Für die Verzögerung der Zustellung durch die Post kann der Zwangsverwalter nichts, weshalb dies nicht zu seinen Lasten geht.






Frage 2:
"Reicht es wenn ich die Kaltmiete überweise ?"

Nein, das reicht nicht, da die Nebenkosten ebenso vertraglich vereinbart sind. Das Nichtbewohnen der Wohnung wird dann eventuell dazu führen, dass Sie den zu viel bezahlten Betrag erstattet bekommen. Dies wird sich aber erst nach der Betriebskostenabrechnung des Vermieters beziffern lassen.


Achten Sie übrigens darauf, welche Zählerstände Sie übernommen haben und wie sich diese ab Beendigung des Mietvertrags verändert haben.





Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.


Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 13. April 2013 | 18:09

Ich danke Ihnen für Ihre Ausführungen, hätte aber gern noch gewusst ob die Möglichkeit besteht, den Zustelldienst (DHL) in Verantwortung/ Haftung zu nehmen, der ja letztendlich nicht ich für die Verspätung der Zustellung verantwortlich bin ? (Einlieferungsbeleg liegt vor)
Desweiteren habe ich die Wohnung nie übernommen - einmal nur besichtigt. Mir liegen demzufolge keinerlei Zählerstände vor.Könnte das von Bedeutung sein,um nur drei Kalt/Grundmieten zu überweisen ?
Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. April 2013 | 18:23

Nachfrage 1:
"Ich danke Ihnen für Ihre Ausführungen, hätte aber gern noch gewusst ob die Möglichkeit besteht, den Zustelldienst (DHL) in Verantwortung/ Haftung zu nehmen, der ja letztendlich nicht ich für die Verspätung der Zustellung verantwortlich bin ?"


Das hat zwar thematisch mit der Ausgangsfrage nichts mehr zu tun, aber der Zustelldienst ist in der Tat der richtige Ansprechpartner. Allerdings hat die Post meines Wissens nur geringe Haftungshöchstgrenzen.





Nachfrage 2:
"Mir liegen demzufolge keinerlei Zählerstände vor.Könnte das von Bedeutung sein,um nur drei Kalt/Grundmieten zu überweisen ?"


Nein, das ist dafür nicht von Bedeutung, denn in den Nebenkosten sind ja auch anteilige Kosten enthalten, die nicht von Zählerständen abhängen(z.B. Müllabfuhr etc), aber für die Sie anteilig während der Dauer des Mietverhältnisses herangezogen werden.

Allerdings sollten Sie sich schnellstens einen Überblick über die abgelesenen Zählerstände (Strom, Gas, Wasser, etc.) verschaffen, damit Sie nicht am Ende noch für den Vor- oder Nachmieter mitbezahlen müssen.

ANTWORT VON

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