Krankenversicherung für Kinder nach Scheidung und Wiederheirat

17. Januar 2007 10:17 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren
Folgende Frage:

Ich bin seit Oktober 2006 geschieden. Ich habe 2 Kinder 3 und 5 Jahre alt, die mit mir in meiner privaten Krankenversicherung mitversichert sind. Ichhabe ein gemeinsames Sorgerecht und die Kinder wohnen bei meiner Ex-Frau.
Ich zahle Unterhalt für meine beiden Kinder in Höhe von Gesamt 410,- Euro.
Meine Ex-Frau war in der gesetzlichen Krankenversicherung AOK versichert.
Nun habe ich erfahren, daß meine Frau im November 2006 bereits wieder geheiratet hat. Ihr neuer Ehemann hat ein ungefähres Jahresbrutto von 48.000 Euro.
Meine Ex-Frau arbeitet auf 400,00 Euro Basis.


Muß ich die Kinder weiterhin bei mir in der Privaten Krankenversicherung versichern oder ist dies jetzt Sache meiner Ex-Frau in Ihrer neuen Ehe. Die Beiträge in der PKV für die Kinder kosten mich jeden Monat 100 Euro.

Vielen Dank für Ihre Antwort!

17. Januar 2007 | 16:08

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Nachdem Sie mitteilen, dass Ihre geschiedene Ehefrau gesetzlich krankenversichert war, bestand nach der Scheidung die Möglichkeit Ihre Kinder dort im Rahmen der sogenannten Familienhilfe beitragsfrei mitversichern zu lassen. Die Mitversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung der Mutter hätte diese auch nicht verweigern dürfen. Denn der Unterhaltsgläubiger hat die Obliegenheit, die Belastungen des Unterhaltschuldners möglichst gering zu halten.

Ist der Ehemann der Kindesmutter augrund der Überschreitung der Betragsbemessungsgrenze von derzeit EUR 42.750,- in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, besteht für die Kindesmutter nach der Wiederheirat die Möglichkeit, sich dort im Rahmen der Familienversicherung kostenlos mitversichern zu lassen. In diesem Fall können die Kinder nur dann in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehemannes der Mutter mitversichert wreden, wenn sie von dem Ehegatten der Mutter überwiegend unterhalten werden. Denn nach § 10 Abs. 4 SGB V gelten als Kinder in der Familienversicherung auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Nachdem Sie den Barunterhalt für die Kinder leisten, wird von einem überwiegenden Unterhalten durch den Hauptversicherten, also den Ehemann der Kindesmutter, wohl nicht ausgegangen werden können, so dass die Kinder weiterhin in Ihrer PKV mitzuversichern wären.

Die Mitversicherung von Kindern in der privaten Krankenversicherung erolgt regelmäßig gegen Zahlung eines entsprechenden Beitrags. Selbst wenn die Möglichkeit bestünde, die Kinder in der privaten Krankenversicherung des Ehemannes der Mutter mitzuversichern, werden Sie voraussichtlich neben dem Tebellenunterhalt wegen der Beitragsfinanzierung in Anspruch genommen werden, so dass für Ihre Person keine Entlastung eintreten würde.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 17. Januar 2007 | 17:21

Nach derzeitigem Stand und nach heutigem Telefonat mit meiner Ex-Frau ist diese noch alleine bei der AOK Bayern krankenversichert. Ihr Ehegatte ist gesetzlich ebenfalls Krankenversichert. Es besteht jedoch keine gemeinsame Krankenversicherung.
Meine Ex-Frau ist im Moment auch wegen eines Unfalles arbeitslos gemeldet, da Sie den vorher ausgeübten Beruf wegen des Unfalles nicht mehr ausüben kann.

Dann greift also Ihre Meinung und die Kinder könnten problemlos bei der Mutter mitversichert werden, oder?
Ich habe auch mit meiner Ex-Frau telefoniert und diese hätte überhaupt nichts dagegen.

Danke nochmals für Ihre kurze Rückmeldung.

MFG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Januar 2007 | 17:30

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer ergänzenden Informationen werden Ihre Kinder in der AOK Bayern im Rahmen der Familienversicherung mitversichert werden können, so dass sich Ihre geschiedene Ehefrau mit der AOK entsprechend in Verbindung setzen sollte.

Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

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