Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihnen gerne Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und Ihres Einsatzes. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
Nach Ihren Angaben folgend wurde eine sogenannte Sicherungsübereignung nach § 929
, 930 BGB
vereinbar. Der Kreditnehmer (Sicherungsgeber) überträgt dabei das Eigentum einer ihm gehörenden beweglichen Sache an den Kreditgeber (Sicherungsnehmer), wobei der Sicherungsnehmer unmittelbarer Besitzer bleibt. Vorliegend wurde also der Bank als Sicherungsgeberin das Eigentum an der Kaffeemaschine zur Sicherung übereignet. Das bedeutet, dass Sie nicht das Recht haben, die Kaffeemaschine zu veräußern um Ihre Schulden zu bezahlen. Dieses steht nun Ihrer Bank zu.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt
Leasinggerät
2. Februar 2013 14:58 |
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30€
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Generelle Themen
Hallo,
ich habe letztes Jahr ein Cafe eröffnet und einen Kaffeeautomat geleast. Die Bank ist als Bürge eingesprungen.
Das Gewerbe ist nun abgemeldet und die Raten kann ich nicht mehr bezahlen. Die Leasingfirma wird sich nun an die Bank wenden, die nun sicherlich zahlen muss.
Was passiert jetzt mit der Kaffeemaschine? Holt die Bank die jetzt ab? Oder darf ich die Maschine jetzt verkaufen um wenigstens der Bank die Kosten zurückzuzahlen.
Freundliche Grüße
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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