Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften

27. Januar 2013 10:07 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Rübben

Zusammenfassung

Kann eine Person gleichzeitig Geschäftsführer bei zwei verschiedenen GmbHs sein, ohne rechtliche Risiken einzugehen?

Eine Doppel-Geschäftsführerschaft bei zwei verschiedenen GmbHs ist grundsätzlich möglich, sofern dies nicht im ersten Anstellungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Wichtig ist dabei die sorgfältige Gestaltung beider Geschäftsführerverträge. Insbesondere sollte das übliche Wettbewerbsverbot ausgeschlossen werden, um mögliche Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Die Vergütung kann dabei flexibel gestaltet werden - von Provisionszahlungen bis hin zum Nullgehalt ist alles möglich.

Person X ist alleiniger (beherrschender) Gesellschafter Geschäftsführer von Gesellschaft A und bezieht durch einen Geschäftsführervertrag ein Gehalt.

Gesellschaft A hält Anteile (im 1-stelligen %-Bereich) an Gesellschaft B.

Person X ist Mitgründer von Gesellschaft B, dort selbst aber weder Gesellschafter noch in irgendeiner Weise angestellt. Es existiert ein Dienstleistungsvertrag zwischen Gesellschaft A und B, der (noch) die Haupteinnahmequelle von Gesellschaft A darstellt und aufgrund dessen Person X wie ein technischer Leiter für Gesellschaft B tätig ist.

Ich versuche die Konstellation noch mal aufzuzeichnen:

Gesellschaft A <-- alleiniger Gesellschafter/GF -- Person X
|
| hält Anteile
| Dienstleistungsvertrag
v
Gesellschaft B

Nun wird debattiert, ob Person X auch zum (2.) Geschäftsführer von Gesellschaft B bestellt werden kann. Gesellschaft B hat z.Zt. nur einen Geschäftsführer. Es geht hierbei um die rechtliche Situation von Person X:
Grundsätzlich widmet ein GF "seiner" Gesellschaft stets 100% seiner Arbeitskraft. Eine Geschäftsführerschaft bei mehreren Gesellschaften scheint demnach problematisch zu sein. U.a. soll er sich gegenüber beiden Gesellschaften Schadensersatzpflichtig machen.

(Wie) Kann eine solche Konstellation dennoch ohne große Risiken auf die Beine gestellt werden? Worauf muss geachtet werden?

Einige Gedanken:
Könnte Person X als Geschäftsführer von Gesellschaft B von dieser einfach kein Gehalt beziehen? Wie sähe es dann aber mit Schadensersatzansprüchen (o.ä.) von Gesellschaft A (wegen der Arbeitszeit bei Gesellschaft B) aus? (Auch wenn im Zweifel erst durch einen möglichen Insolvenzverwalter geltend gemacht). Wer prüft überhaupt die Arbeitszeiten, bzw. was wird ggf. einfach vorausgesetzt? Können der aktuelle Dienstleistungsvertrag und der potentielle GF Vertrag irgendwie im Konflikt stehen (auch wenn der Diensleitsungsvertrag Person X nur indirekt betrifft)?

In einer anderen (aber nicht unähnlichen) Frage auf dieser Seite (http://www.frag-einen-anwalt.de/Gehalt-von-mehreren-Firmen-__f94454.html) las ich, dass im GF Vertrag Arbeitszeiten nach Bedarf vereinbart werden können. Könnte das in diesem Falls helfen?

Ich hoffe mich verständlich ausgedrückt zu haben. Vielen Dank für eine konkrete Beantwortung.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Grundsätzlich steht einer Bestellung als Geschäftsführer bei zwei verschiedenen GmbH nichts entgegen. Dies wäre nur dann anders, wenn dies im Anstellungsvertrag bei der ersten GmbH ausgeschlossen wäre. Da Person X dort aber alleiniger Gesellschafter ist, sollte es kein Problem sein, den Geschäftsführervertrag entsprechend zu gestalten.

Gleiches sollte bei der Gestaltung des Geschäftsführervertrags bei der GmbH B beachtet werden.

Insbesondere sollte das Wettbewerbsverbot, das in vielen Geschäftsführerverträgen enthalten ist ausgeschlossen werden.

Wenn dies vorab in den Verträgen geregelt ist, sind Schadensersatzansprüchen (auch durch einen Insolvenzverwalter) die Grundlage entzogen.

Die Vergütung des Geschäftsführers kann flexibel erfolgen, auch Provisionszahlungen und Nullgehalt sind denkbar. Damit kann auch deutlich gemacht werden, dass in einem Anstellungsverhältnis nicht 100% verlangt werden.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne stehe ich Ihnen für kostenlose Nachfrage und auch für die entsprechende Gestaltung der Verträge zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

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