Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst ist hoch umstritten, ob es sich bei dem Vorliegen von Kleptomanie überhaupt um ein Krankheitsbild im eigentliche Sinne handelt, dass zu einer Einschränkung bzw. einem Ausschluss der Schuldfähigkeit führen kann.
Sofern es zu einem Strafverfahren kommt, können Sie beantragen, durch ein Gutachten eines Sachverständigen feststellen zu lassen, dass Sie zur Tatzeit aufgrund psychischer Stötung in Form von Kleptomanie nicht in der Lage waren, das Unrecht Ihrer Tat einzusehen. Um Kleptomanie aus Gerichtssicht als möglich erscheinen zu lassen, sollten Sie Atteste beifügen.
Aufgrund der Schwierigkeit des korrekten Stellens von Beweisanträgen rate ich Ihnen allerdings, sich hierbei anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Ansonsten dürfte es zu einer Verurteilung zu einer Geldstrafe kommen, eine weitere Verfahrenseinstellung halte ich aufgrund der wiederholten Tatbegehung tendenziell für unwahrscheinlich.
Diese Verurteilung dürfte sich nicht im Bereich von mehr als 90 Tagessätzen bewegen (vielmehr spürbar darunter), so dass ein Eintrag in Ihr polizeilichens Führungszeugnis nicht erfolgen wird.
Für die Anordnung von Untersuchungshaft kann ich keinen Haftgrund erkennen, der einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten würde, mit Haft haben Sie daher tatsächlich nicht zu rechnen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
E-Mail:
sehr geehrter herr jeromin,
ich bedanke mich erst mal recht herzlich für die schnelle antwort !
ja, also, ich habe in der polizeilichen vernehmung angegeben, wer meine therapeutin ist. dort kann ich jederzeit auch atteste einfordern, so auch bei meiner psychaterin. beide wissen über die tat(en) bescheid bzw. sind von mir aus darüber informiert worden.
okay... geldstrafe... ist mir klar, auch, dass sie weit höher ausfallen wird als die vorige !!! wobei ich es selbst als unfair finde, alleine den tatbestand "diebstahl" zu beurteilen. viel mehr sollte man die hintergründe einer solchen tat betrachten. aber darauf kann ich genauso wenig wie sie einwirken...leider...
mein nächstes problem besteht darin, dass ich selbst persönlich keine eigene rechtschutzversicherung habe. und damit rechne, falls ich nun eine abschliessen sollte, dass eine wartezeit besteht... - kann ich dieses irgendwie umgehen bzw. bewirken, dass mir schnellstmöglich ein anwalt gestellt wird ??? - wie gesagt, bisher habe ich noch kein schreiben von der StA bekommen...rechne jedoch tagtäglich damit.
freundliche grüsse und ein grosses danke schön...
Sehr geehrte Fragestellerin,
machen Sie sich um den Abschluss eine Rechtsschutzversicherung für diesen Fall keine Gedanken- die Versicherung leistet bei dem Vorwurf einer vorsätzlich begangenen Straftat, und dazu gehört Diebstahl, ohnehin nicht.
Ein Pflichtverteidiger, der seine Gebühren gegenüber der Justizkasse geltend macht, wird Ihnen gestellt, wenn die Voraussetzungen des § 140 StPO
efüllt sind:
§ 140
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. (aufgehoben)
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
Ein Fall des Absatzes 1 ist nicht gegeben, ein Fall des Abstzes 2 ist unter dem Aspekt "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" denkbar, wenn tatsächlich ein Gutachten zu Ihrer Schuldfähigkeit einzuholen ist.
Sie sollten den von Ihnen zu wählenden Anwalt daher fragen, ob er bereit wäre, Sie zu den Pflichtverteigergebühren zu verteidigen und sicherheitshalber auch, welche Kosten bis zu dem Zeitpunkt entstehen, an denen die Beiordnung als Pflichtverteidiger (eventuell) abgelehnt wird.
Zunächst müssten Sie sich daher einen Anwalt suchen und auf dessen spätere Beiordnung als Pflichtverteidiger hoffen.
Bei der Suche eines geeigneten Kollegen sind wir Ihnen gerne behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt