Steuerklasse 2 nach Scheidung

7. Januar 2013 20:38 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Meine Frau und ich werden im Januar geschieden. Unsere Tochter lebt überwiegend bei mir im Hauhalt und ist dort wohnhaft gemeldet. Ich bin angestellt und i.M. alleinstehend, meine Frau ist selbständig und lebt mit ihrem neuen Partner zusammen.
Meine Frage:
Könnte meine Frau als Selbständige denselben Vorteil wie Angestellte bei Lohnsteuerkl. 2 haben, wenn ich Lohnsteuerkl. 1 nehme? Oder anderherum geftragt: Muss meine Frau mehr Einkommenssteuer zahlen, wenn ich Lohnsteuerkl. 2 bekomme?
Danke und Gruß,
M. Müller

7. Januar 2013 | 23:33

Antwort

von


(852)
Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Beachten Sie bitte, dass auch kleinste Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben im Sachverhalt die rechtliche Bewertung wesentlich verändern können.

§ 38 b EStG spricht bei der Definierung der Voraussetzungen ausnahmslos von Arbeitnehmern, daraus ist zu schließen, dass die benannten Lohnsteuerklassen nicht für Selbstständige gelten.

Dies ist auch leicht dem Wort „Lohnsteuer" zu entnehmen. Hier wird ein Lohn bzw. Gehalt, welches in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis regelmäßig ausgezahlt wird, versteuert. Die Einteilung in verschiedene Klassen führt regelmäßig nicht zu einer unterschiedlichen Steuer der gemeinsam Veranlagten, sondern schafft indes nur einen Ausgleich von verfügbaren Erwerbseinkommen und gleichmäßigen Fluss der Steuerzahlungen.

Selbstständige hingegen erwirtschaften durch ihre selbstständige Arbeit Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG . Ein hinzutreten anderer Einkunftsarten ist denkbar.

Unabhängig von der Einteilung der Lohnsteuerklassen sind die Freibeträge für Kinder nach § 32 EStG . Unter den genannten Voraussetzungen hinsichtlich des Alters der Kindes ist wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung des jeweiligen Kinderfreibetrages, in wessen Haushalt das Kind nicht nur vorübergehend lebt. Grundsätzlich haben beide Elternteile den Anspruch von ½ Freibetrag pro Kind, soweit diese getrennt leben. Eine freiwillige Übertragung der Freibeträge für Kinder auf den anderen Elternteil ist grundsätzlich nicht möglich.

Erfüllt jedoch ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung für das gesamte Kalenderjahr zu weniger als 75 %, kann der andere Elternteil bei seiner Steuererklärung in der Anlage Kind beantragen, dass die halben Freibeträge des »säumigen« Elternteils auf ihn übertragen werden, er somit die vollen Freibeträge erhält (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG ). Im Steuerbescheid werden bei der Günstigerprüfung dann die vollen Freibeträge für Kinder mit dem vollen Kindergeld verglichen. Vorteilhafter kann es aber sein, wenn sich der allein erziehende Elternteil nur den Erziehungsfreibetrag, nicht aber den Kinderfreibetrag auf sich übertragen lässt, weil dann bei der Günstigerprüfung nur das halbe Kindergeld angesetzt wird.

Ich hoffe ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe…
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Wehle

ANTWORT VON

(852)

Charlottenstr. 14
52070 Aachen
Tel: 0241 - 53809948
Web: https://www.rechtsanwalt-andreaswehle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER