Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage.
An den von Ihnen gemachten Photos steht Ihnen das Urheberrecht zu. Dieses Recht beinhaltet auch die alleinige Entscheidung, ob und wie Sie diese Bilder kommerziell verwerten.
Ich gehe davon aus, daß Sie Ihre Bilder im Internet veröffentlicht haben. Dies gibt der Firma aber nicht das Recht, Ihre Bilder ungefragt zu veröffentlichen und damit eigene, auf Gewinn gerichtete Zwecke zu verfolgen. Ihr Urheberrecht wurde dadurch verletzt.
Einschlägig ist daher § 97 UrhG
. Dort heißt es:
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen. "
Das Gesetz gibt Ihnen also einen Schadensersatzanspruch, wenn die Firma Ihr Recht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Davon ist auszugehen, wenn man sich Ihre Bilder von Ihrer Homepage geholt hat.
Der Schadensersatzanspruch wird in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr für die Benutzung des Rechts errechnet. Es ist also zu prüfen, welchen Preis Sie für die Verwertung Ihrer Bilder realistischerweise hätten ansetzen können. Dabei wird es auf die Anzahl der Fotos, als auch auf die genaue Nutzung durch die Firma ankommen. Auch die Anzahl der Aufrufe dieses Online-Katalogs ist von Bedeutung. Die von Ihnen angesetzten € 50,00 halte ich aber auf jeden Fall für zu gering.
Da sich die Firma aber geweigert hat, diesen Schadensersatz anzuerkennen, sind Sie natürlich nicht daran gebunden, auch weiterhin nur € 50,00 geltend zu machen.
Ich empfehle Ihnen daher, mit anwaltlicher Hilfe die möglichen Lizenzgebühren feststellen zu lassen und diesen Schaden dann anwaltlich geltend zu machen. Da sich die Firma Ihrer Schilderung zufolge nicht bereit erklärt, überhaupt Schadensersatz zu zahlen, dürften Ihr auch die Kosten des Anwalts als notwendige Rechtsverfolgungskosten zur Last fallen.
Selbstverständlich dürfen Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Rechte auch gerne an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
ich fotografiere nur aus Spass und verdiene damit nicht mein Geld.
Kann sich das nachteilig auf eine Entschädigung auswirken oder diese evtl. ganz verhindern?
Mit freundlichem Gruß
anonymer Frager
Sehr geehrter "anonymer Frage",
nein, dies wird eine Entschädigung nicht verhindern, denn letztlich steht Ihnen auch als Hobby-Fotograf das alleinige Verwertungs- und Verbreitungsrecht an Ihren Bildern zu. Wenn jemand anders mit Ihren Werken gewerblich Geld verdient, ist er zum Schadensersatz verpflichtet - unabhängig davon, ob Sie Ihre Fotos selbst vermarkten, oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt