Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs muß gemäß § 573 BGB
dergestalt begründet sein, daß der Eigenbedarf detailliert dargelegt wird. Wenn dies nicht erfolgt, ist diese Kündigung nichtig, also nicht existent.
Wenn die von Ihnen beschriebende Begründung alles ist, was Ihr Vermieter an Begründung geschrieben hat, so reicht dies nicht aus.
Die Kündigung ist damit nichtig und kann ignoriert werden.
Eine Widerspruchsbelehrung wird nur von Behörden verlangt, bei mietrechtlichen Kündigungsschreiben sind solche unüblich und nicht vorgeschrieben.
Da es hier jedoch sehr auf den Wortlaut ankommt, kann ich nur anregen, dieses Kündigungsschreiben einem örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens vorzulegen, damit dieser den Wortlaut genau analysiert.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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hallo,
und erst einmal vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Fragen.
Also wenn ich Sie richtig verstehe, dann könnte ich die Kündigung mangels unzureichender Begründung einfach ignorieren. Sicherlich wird der VM dann nach Ablauf der 3 Monate eine Räumungsklage (deren Kosten ich ja nicht zu tragen habe) auf den Tisch legen. Reicht es wirklich aus - erst dann dem VM aufzuklären über die Unwirksamkeit seiner Kündigung. Er müsste dann ja erneut eine Kündigung an mich schreiben und ich habe dadurch 3 Monate mehr an Mietzeit gewonnen?
Es sind mehr als eine Frage geworden. Aber im ersten Anschreiben bot ich 20,00 EUR und stellte nur drei Fragen...
Mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
zwar stellten Sie drei Fragen, obwohl für den Mindesteinsatz von 20 € nur eine Frage vorgesehen war, jedoch habe ich diese Fragen beantwortet, weil zwei der drei Fragen durch die Beantwortung der ersten Frage überflüssig wurden.
Sie können den Vermieter natürlich auch sofort über die Nichtigkeit seiner Kündigung aufklären, jedoch wird er dann sofort eine neue Kündigung schreiben.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber