Eigenbedarfskündigung ohne Begründung

5. Januar 2007 00:28 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


17:28

Hallo,

mein VM hat mir lediglich wegen Eigenbedarfs gekündigt, mit Einräumung einer 3monatigen Kündigungsfrist. Also nur zur Begründung "Eigenbedarf für sich selbst" angegeben. Mehr nicht! Ebenso hat er keine Widerspruchsbelehrung schriftlich in seinem Kündigungsschreiben niedergelegt.
Frage 1: Muss ich überhaupt gegen diese unwirksame Kündigung mangels ausreíchender Begründung Widerspruch einlegen?
Frage 2: Kann ich nicht einfach in meiner Wohnung wohnen bleiben bis auf weiteres?
Frage 3: Wie lange kann ich wegen der fehlenden Widerspr.belehrung einen Widerspruch einlegen?

Vielen Dank!

5. Januar 2007 | 01:36

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs muß gemäß § 573 BGB dergestalt begründet sein, daß der Eigenbedarf detailliert dargelegt wird. Wenn dies nicht erfolgt, ist diese Kündigung nichtig, also nicht existent.

Wenn die von Ihnen beschriebende Begründung alles ist, was Ihr Vermieter an Begründung geschrieben hat, so reicht dies nicht aus.

Die Kündigung ist damit nichtig und kann ignoriert werden.

Eine Widerspruchsbelehrung wird nur von Behörden verlangt, bei mietrechtlichen Kündigungsschreiben sind solche unüblich und nicht vorgeschrieben.

Da es hier jedoch sehr auf den Wortlaut ankommt, kann ich nur anregen, dieses Kündigungsschreiben einem örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens vorzulegen, damit dieser den Wortlaut genau analysiert.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber


Rückfrage vom Fragesteller 5. Januar 2007 | 10:10

hallo,

und erst einmal vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Fragen.
Also wenn ich Sie richtig verstehe, dann könnte ich die Kündigung mangels unzureichender Begründung einfach ignorieren. Sicherlich wird der VM dann nach Ablauf der 3 Monate eine Räumungsklage (deren Kosten ich ja nicht zu tragen habe) auf den Tisch legen. Reicht es wirklich aus - erst dann dem VM aufzuklären über die Unwirksamkeit seiner Kündigung. Er müsste dann ja erneut eine Kündigung an mich schreiben und ich habe dadurch 3 Monate mehr an Mietzeit gewonnen?

Es sind mehr als eine Frage geworden. Aber im ersten Anschreiben bot ich 20,00 EUR und stellte nur drei Fragen...

Mit freundlichen Grüßen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Januar 2007 | 17:28

Sehr geehrte Ratsuchende,

zwar stellten Sie drei Fragen, obwohl für den Mindesteinsatz von 20 € nur eine Frage vorgesehen war, jedoch habe ich diese Fragen beantwortet, weil zwei der drei Fragen durch die Beantwortung der ersten Frage überflüssig wurden.

Sie können den Vermieter natürlich auch sofort über die Nichtigkeit seiner Kündigung aufklären, jedoch wird er dann sofort eine neue Kündigung schreiben.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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