Ehevertrag vor Eheschließung mit Ausländerin

1. Januar 2007 18:39 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Sehr geehrte Anwälte,

es geht um folgenden Sachverhalt. Meine Freundin ist eine Nicht-EU-Ausländerin. Nun möchte ich nach mehr als 2 Jahren Fernbeziehung mit ihr in Deutschland zusammenleben, was meinem Kenntnisstand nach nur mit einer Heirat zu bewerkstelligen ist. Nun bin ich nicht ganz mittellos und des weiteren selbständig mit eigener Firma. Meine Freundin hingegen besitzt keinerlei finanzielle Mittel. Ich möchte gerne einen Ehevertrag abschließen, der im Falle einer Trennung sämtliche Verpflichtungen meinerseits ausschließt, also
1. alle mir vor der Ehe gehörenden Dinge sollen auch im Falle einer Scheidung weiterhin mir gehören,
2. der Zugewinn während der Ehe soll ebenfalls mir gehören (natürlich nur der durch mich erwirtschaftete Teil, was allerdings praktisch 100% sein dürfte) und
3. nachehelichen Unterhalt möchte ich ausschließen, dies natürlich nur für die Ehefrau, nicht für eventuell entstehende Kinder.
Mir ist bekannt, dass so etwas im Prinzip nicht machbar ist, da meine Freundin im Falle eines Scheiterns der Ehe faktisch ein Sozialfall wäre, womit - korrigieren Sie mich bitte, sollte diese Annahme falsch sein - der Vertrag unwirksam wäre. Ich plane allerdings, meine Freundin möglichst schnell in der deutschen Sprache "fit" zu machen, ihr entweder in ihrem erlernten Beruf (Bauingenieur) oder einem anderen Arbeit zu verschaffen. Sollte es ihr Wunsch sein, so würde ich auch ein erneutes Universitätsstudium finanzieren, ich würde es also ermöglichen, dass sie im Falle einer Trennung selbst fähig ist, für ihren Unterhalt zu sorgen.
Meine Frage ist nun, ob eine solche Vereinbarung überhaupt machbar und durchsetzbar ist und ob mein Verhalten während der Ehe (Finanzierung des Studiums, der Sprachkurse etc.) Einfluss hat. Ist eine eventuelle freiwillige Einzahlung in eine private Rentenversicherung von Vorteil?

Mit besten Grüßen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:

Den Ausschluss des Zugewinns (über Gütertrennung) halte ich an und für sich für unproblematisch. Ebenso unproblematisch ist es, wenn Sie ein Inventar anfertigen, dass alle vor der Ehe erworbenen Gegenstände dann auch später weiterhin in Ihrem Eigentum sein werden.

Zutreffend erkennen Sie jedoch, dass eine „Nullösung“ (Unterhalt) nicht von der Rechtsprechung anerkannt wird. Einen Ausschluss jedweden Unterhalts, vor allem wegen Krankheit oder Betreuung eines Kindes werden Sie nicht vereinbaren können. Dementsprechend ist eine Unterhaltsvereinbarung derzeit wohl nicht durchsetzbar. Auch eine antizipierte Regelung wegen der Ermöglichung eines Studiums halte ich derzeit für nicht durchsetzbar. Wenn Sie aber während der Ehe eine entsprechende Versorgung der Dame schaffen bzw. diese weitgehend finanziell unabhängig wird, könnte ein Verzicht auf Aufstockungsunterhalt möglich werden. Interessant wäre insoweit durchaus eine private Absicherung. Eine Rentenversicherung alleine wird aber nur dann genügen, wenn im Trennungszeitpunkt durch diese eine unabhängige Versorgung der Partnerin ermöglicht wird Ein Verzicht auf Betreuungsunterhalt wird aber im Zweifel nie durchgreifen.

Bitte lassen Sie ich im Hinblick auf die als möglich erkannten Gegenstände ausführlich bei einem Kollegen Ihres Vertrauens (vor Ort) beraten!

Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!


Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann


Burgwedel 2006
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de


Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

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