Sehr geehrte Ratsuchende,
die automatische Löschung der Eintragung einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit aus dem Gewerbezentralregister erfolgt erst mit Ablauf von 20 Jahren, gemäß § 152 Abs. 7
der Gewerbeordnung (GewO).
Daneben bleibt Ihnen aber die Möglichkeit, bereits ein Jahr nach der Durchführung der Untersagungsverfügung erneut die Ausübung des Gewerbes zu beantragen, § 35 Abs. 6 GewO
. Sofern die Voraussetzungen für die Annahme der Unzuverlässigkeit mittlerweile weggefallen sind, und Sie daraufhin eine die Untersagungsverfügung aufhebende Zulassung zu dem Gewerbe erhalten, muss auch der Eintrag im Gewerbezentralregister gelöscht werden, § 152 Abs. 1 GewO
.
Ich hoffe, meine Ausführungen reichen Ihnen als erste rechtliche Orientierung, ansonsten können Sie sich gerne im Rahmen der Nachfragefunktion von FEA erneut an mich wenden.
Für den Jahreswechsel 2006/2007 wünsche ich Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Möchte im Neuen Jahr im Versicherungsbereich tätig werden. Deshalb habe ich auch den Auszug aus Gewerbezentralregister beantragt. Dort fand ich diese Mitteilung über die Gewerbeuntersagung. Kann es sein, daß mein Auftraggeber mich nun ablehnen wird? Außerdem habe ich von 2003 bis 2005 auch schon auf diesem Gebiet gearbeitet, es gab keine Probleme bei der Gewerbeanmeldung.
Vielen Dank.
Sehr geehrte Ratsuchende,
mit der neuen Gewerbeanmeldung ist nicht automatisch eine Aufhebung der früheren Entscheidung über die Gewerbeuntersagung verbunden. Nachdem in Ihrem Fall aber die Untersagung jedenfalls gegenstandslos geworden ist, können Sie deren Löschung gemäß § 152 Abs. 1 GewO
verlangen.
Ihrem potentiellen Auftraggeber steht es natürlich frei, mit wem und unter welchen Voraussetzungen er Geschäftsbeziehungen eingeht.
Um keine Zeit zu verlieren, sollten Sie daher um Entfernung der Eintragung direkt bei dem Bundeszentralregister ersuchen, parallel hierzu aber auch bei der Verwaltungsbehörde die offizielle Aufhebung der von ihr verfügten Gewerbeuntersagung beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt