Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Eine klare Antwort mit "Ja" oder "Nein" kann nicht gegeben werden. Diesbezüglich fehlen wichtige Sachverhaltsinformationen.
anhand Ihrer Fallangaben kann nicht sicher bestimmt werden, ob bei Vorliegen eines Haftbefehls mittlerweile Vollstreckungsverjährung gemäß § 79 Strafgesetzbuch (StGB
) eingetreten wäre.
Sofern ein Haftbefehl besteht, könnten Sie somit Gefahr laufen, dass Sie bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland festgenommen werden.
Zunächst ist festzustellen, zu was für einer Strafe Sie überhaupt verurteilt worden sind.
Jugendarrest ist gemäß dem Jugendgerichtsgesetz binnen eines Jahres zu vollstrecken. Danach darf er nicht mehr vollstreckt werden. Nach 8 bzw. 9 dürfte hier nichts mehr passieren.
Denn die Vollstreckung des Jugendarrestes ist gemäß 87 Abs.4 Jugendgerichtsgesetz (JGG) unzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft ein Jahr verstrichen ist.
Handelt es sich hingegen um eine Jugendhaftstrafe so sind die Vorschriften des StGB hinsichtlich der Verjährung anwendbar. Dann kommt es darauf an, zu wieviel Jahren Sie verurteilt worden sind.
Aus diesem Grunde ist eine abtrakte Antwort nicht möglich.
Bitte teilen Sie mir mit, zu was für einer Strafe und mit welcher Dauer Sie verurteilt worden sind.
Dies dürfte höchstwahrscheinlich nur durch anwaltliche Vertretung möglich sein.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte. Falls noch Unklarheiten bestehen sollten, machen sie bitte von der Nachfragefunktion Gebrauch oder schreiben Sie mir per Mail.
Abschliessend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Online-Beratung den Besuch bei einem Rechtsanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine erste grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen. Über die Plattform "Frag-einen-Anwalt.de" findet nur eine Erstberatung und keine Vertretung im weiten Sinne statt.
Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Serkan Kirli
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Also nach dem ich diebstaehle begangen habe ( Ladendiebstaehle) musste ich arbeisstunden leiseten aber habe es nicht vollendet dann musste ich zu eine frau einmal in der woche gehen leider weiss ich nicht ob dass erziehungsmasnahme war oder bewerung? dann hat man mich mit beuteubungsmittel erwischt aber zu einer verhandlung konnte ich nicht gehen weill meine mutter mich dann aus deutschland rausgenommen hat. Meine Mutter hat mir auch mittgeteilt dass rechnungen an mich gekommen sind strafrechungen aber sie hat es nicht wahr genommen und nicht bezahlt weill ich nicht mehr in Deutschland wahr. So meine straftaten wahren ladendiebstaehle und man hat mich mit Beteubungsmittel erwischt soweit ich weiss da wahr dann an mich verhandulng aber ich konnte nicht zu der vgerichtsverhandlung eintretten. Ich habe auch gelesen dass straftaten auch verjaehren und dass auch ne verjaerung ruhen kann oder unterbrochen werden kann?
Sehr geehrter Fragesteller,
Danke für die Nachfrage, welche ich wie folgt beantworte:
Die Verjährung von Straftaten beginnt gemäß § 78a StGB
, sobald die Tat beendet ist.
Wenn Gründe vorliegen, nach denen die Verjährung ruht, so läuft die Verjährung während des Vorliegens dieser Gründe nicht weiter. Nach dem Wegfallen des Grundes, geht die Verjährung weiter. Die entsprechenden Ruhensgründe sind in § 78b StGB
gereglet.
Ein solcher Unterbrechensgrund ist gemäß § 78c Abs.1 Nr. 5 der Erlaß eines Haftbefehls. Hierfür ist es unerheblich, ob dieser Haftbefehl der Person zugehen konnte. Demnachh spielt es keine Rolle, ob Sie sich in das Ausland begeben haben.
Das heisst:
Wenn tatsächlich ein Haftbefehl vorliegen würde, wäre die Verjährung unterbrochen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Im Falle der Verjährungsunterbrechung fällt der bereits angelaufene Teil der Verjährung weg; nach Wegfall der Unterbrechung beginnt die Verjährungszeit also wieder bei Null. Die Höchstgrenze regelt jedoch § 78c Abs.3 StGB ; demnach tritt auch mit Unterbrechungen eine Verjährung nach höchstens dem Doppelten der gesetzlichen Verjährungszeit ein.