Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.
Der Käufer hat einen Anspruch auf Reparatur, wenn
1a) das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war, d.h. entweder nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung geeignet hat (§ 434 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB
) und
1b)) die Gewährleistung/Sachmangelhaftung nicht wirksam ausgeschlossen war,
oder
2) sie den Käufer über den Defekt arglistig getäuscht haben.
Nach Ihren Angaben, war das Fahrzeug nicht defekt, damit liegt auch keine Täuschung vor.
Der Käufer müsste, um seinen geltend gemachten Anspruch durchzusetzen, beweisen, dass bei Gefahrübergang bereits ein Defekt vorgelegen hat und dass Sie ihn arglistig getäuscht haben.
Wenn ein defektes Getriebe kein Sachmangel sei, so hat der Käufer erst recht keinen Anspruch.
Zum jetzigen Zeitpunnkt müssen nichts unternehmen.
Ohne die notwendigen Beweise zu erbringen, kann der Käufer Ansprüche nicht durchsetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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