Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können von der Werkstatt die Durchführung der Arbeiten zum vereinbarten Preis verlangen. Dabei handelte es sich um die vereinbarte Vergütung gemäß § 631 Abs. 1 BGB
und nicht bloß um einen Kostenanschlag ohne Gewähr gemäß § 650 Abs. 1 BGB
.
Weigert sich die Werkstatt die Arbeiten zum vereinbarten Preis durchzuführen, so steht Ihnen ein Kündigungsrecht gemäß § 314 Abs. 1 BGB
zu. Eine vorherige Fristsetzung gemäß § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB
haben Sie nach eigener Aussage am heutigen Tage veranlasst.
Eine Aufwandsentschädigung steht der Werkstatt nicht zu.
Sie dagegen können von der Werkstatt Schadensersatz verlangen, wenn Sie die Arbeiten nun an anderer Stelle durchführen lassen und einen höheren Preis dafür zahlen müssen.
Weigert sich die Werkstatt das Auto herauszugeben, werden Sie wohl Klage erheben müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Rambeck
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rambeck,
vielen Dank für die schnelle und ausfürliche Antwort.
Da Sie jetzt bereits mit dem Fall so einigermaßen vertraut sind, wäre eine kurzfristige Beauftragung an Sie möglich?
Wenn ja wie hoch wären die Gebebühren? der Streitwert liegt bei 250,00 €, also der vereinbarte Preis für die Leistung.
Ich habe der Werkstatt am gestrigen Tag auch noch eine Frist gesetzt mir bis heute um 10:00 Uhr mitzuteilen, ob Sie die Leistung nun erbringen möchte oder sich weiterhin weigern möchte. Je nachdem wie die Antwort ausfällt, wollte ich einen Anwalt hinzuziehen.
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
da die Werkstatt nur eine Aufwandsentschädigung fordert und nicht die gesamte Vergütung ist der Betrag der geltend gemachten Forderung maßgeblich (§ 6 Satz 1 ZPO
).
Wenn die geltend gemachte Forderung bis zu 300 € beträgt, dann ist eine Gebühr von 25 € maßgeblich.
Für Sie würden damit voraussichtlich folgende Kosten für meine Beauftragung entstehen:
- Verfahrensgebühr: 1,3 x 25 = 32,50 €
- abzüglich Anrechnung der Geschäftsgebür im außergerichtlichen Verfahren: 0,75 x 25 = 18,75
- Terminsgebühr: 1,2 x 25 = 30,00 €
- Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: 8,75
- Mehrwertsteuer: 8,75
Gesamt: 52,50 €
Bitte beachten Sie auch, dass bei Klageerhebung ein Gerichtskostenvorschuss von 75 € an das Gericht zu leisten wäre.
Wenn Sie den Prozess gewinnen - wovon ich ausgehe - müsste Ihr Gegner natürlich sämtliche Kosten tragen.
Zu Ihrer Vertretung wäre ich gerne bereit.
Bitte lassen Sie mich wissen, ob Sie dies wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuel Rambeck
Rechtsanwalt