Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Es ist zwar grundsätzlich möglich und rechtens, die Schriftform der Kündigung durch Aussage zu beweisen. Allerdings muß die schriftliche Kündigung auch bei Ihnen eingetroffen sein, und auch das muß die Gegenseite beweisen.
Kurz: Es reicht nicht aus, nur die Schriftform zu beweisen, auch der Zugang der Kündigung bei Ihnen muß von der Gegenseite bewiesen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
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