Schriftform der Kündigung durch Aussage beweisen?

| 11. November 2012 16:58 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich bin als selbstständiger Software-Entwickler tätig. Dies als Einzelunternehmer. Ich habe mit meinen Kunden jeweils Supportverträge für die eingesezte Software abgeschlossen. Diese haben Kündigungsfristen und schreiben hierfür auch die Schriftform vor.
Auf eine Mahnung zu einer offenen Rechnung, habe ich per Mail die Antwort erhalten, dass diese gezahlt wurde und man ausserdem den Vertrag fristgemäß kündigen würde.
Ich habe sofort geantwortet, dass dies aber schriftlich zu erfolgen habe.

Dannach habe ich lange nichts mehr vom Kunden vernommen und es wurde sogar die Folgerechnung (immer alle 3 Monate) ohne Beanstandung bezahlt. Dann wollte der Kunde jedoch doch auf seine ausgesprochene Kündigung (per Mail) bestehen und ein eingeschalteter Anwalt führte aus, dass damals auch schriftlich gekündigt worden sein. Parallel zur ersten Mail des Kunden, die als Antwort auf meine Mahnung kam.
Der Anwalt behauptet, dass die schrifliche Form der Kündigung durch Ansage beweisen werden könne.
Meine Frage ist nun, ob dies rechtens ist und ob dies ausreicht um die Schriftform nachzuweisen.
Vielen Dank im Voraus.

11. November 2012 | 18:20

Antwort

von


(1250)
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Es ist zwar grundsätzlich möglich und rechtens, die Schriftform der Kündigung durch Aussage zu beweisen. Allerdings muß die schriftliche Kündigung auch bei Ihnen eingetroffen sein, und auch das muß die Gegenseite beweisen.

Kurz: Es reicht nicht aus, nur die Schriftform zu beweisen, auch der Zugang der Kündigung bei Ihnen muß von der Gegenseite bewiesen werden.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Bewertung des Fragestellers 12. November 2012 | 20:27

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Robert Weber »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 12. November 2012
4,8/5,0

ANTWORT VON

(1250)

Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht, Medienrecht