Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten möchte.
Problematisch ist, dass Sie 5.200 € gezahlt haben und in Ermangelung weiterer rechtlicher Schritte die Bestandskraft des Rückforderungsbescheids herbeigeführt haben. Es dürfte daher schwer fallen, die zuständige Behörde von einem anderen Sachverhalt zu überzeugen. Grundsätzlich ist dies nur bei neuen Tatsachen Erfolg versprechend.
Ein Widerspruch muss nicht zwingend begründet werden. Allerdings sollten Rechtsbehelfe stets mit einer Begründung versehen werden, da die Behörde dann gezwungen ist, sich mit den genannten Argumenten auseinanderzusetzen.
Um Ihre Chancen zumindest ein wenig zu erhöhen, empfehle ich Ihnen daher wie folgt zu argumentieren: Nach § 27 BAföG gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstigen Rechte als Vermögen. Vom Vermögensbegriff ausgenommen werden Haushaltsgegenstände nach § 27 II Nr. 4 BaFöG. Unter Haushaltsgegenständen sind diejenigen beweglichen Sachen zu verstehen, die zum Beispiel zur Führung des Haushalts bestimmt sind. Hierzu gehören explizit auch PKW, was sich aus Tz 27.2.5 BAföGVwV ergibt.
Sie haben seinerzeit 9.000 € für einen PKW bezahlt. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Verwendung dürften nicht vorliegen. Es wäre an der Behörde, bei Vorliegen von diesbezüglichen Anhaltspunkten die zu Grunde liegenden Tatsachen anführen. Allein die Verwandtschaft zur Verkäuferin dürfte hierfür nicht ausreichen. Allerdings wäre hier grundsätzlich der Abschluss eines schriftlich abgefassten Kaufvertrages von Vorteil gewesen, um diese Transaktion besser nachweisen zu können.
Was das alte Verfahren betrifft, so dürften Ihre Chancen sehr schlecht stehen, hier noch etwas zu erreichen, da wie bereits oben erwähnt, der Verwaltungsakt in Bestandskraft erwachsen ist, so dass Rechtsmittel zu Gunsten der Rechtssicherheit keinen Erfolg mehr haben werden.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich bedaure, Ihnen nichts Positiveres mitteilen zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben.
Für Ihr weiteres Vorgehen in Ihrer Angelegenheit wünsche ich Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
Zum besseren Verständis würde ich gerne nochmal nachfragen.
Ich würde gern wissen, ob mit der Rückzahlung der 5200 EUR im März 2006 der Fall abgeschlossen ist?
Mir geht es nicht mehr um die Tatsache, dass ich das Geld bezahlt habe, sondern wie ich jetzt noch Bafög bekommen kann.
Mir wurde erneutes Bafög aufgrund der 9000 EUR, die mir als Vermögen anerkannt wurden, nicht mehr bewilligt. Wenn ich jetzt einen Widerspruch schreibe, dass ich das Geld in 2003 für ein Auto ausgegeben habe und dies meine Begründung des Widerspruchs ist, wird das Verfahren dann wieder aufgerollt?
Oder soll ich es als gegeben ansehen, dass ich das Geld noch hatte, da ich ihnen diesen Tatbestand nicht glaubhaft machen konnte. Dann könnte ich angeben, dass ich mir zur Rückzahlung des Geldes im März 2006 4000 EUR geliehen habe.
Dies würde mir ja sozusagen als Schuldeingeständnis gewertet. Obwohl ich nicht weiß, ob ich das nicht ohnehin schon durch die Rückzahlung zugegeben habe.
Wie kann bzw. sollte ich mich verhalten?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
der Altfall dürfte abgeschlossen sein. Für die Neubeantragung darf die Behörde grundsätzlich vom gegebenen Sachverhalt ausgehen, da der Rückforderungsbescheid auf der ermittelten Tatsachengrundlage (keine Anerkennung der 9.000 € als Verbindlichkeit) beruht. Ein „Schuldanerkenntnis“ im juristischen Sinne ist dies zwar nicht, jedoch eine Hürde, die kaum zu umgehen ist.
Gleichwohl sollten Sie mit den oben genannten Argumenten versuchen, die Tatsachenfrage (9.000 € Verbindlichkeit) bei der Neubeantragung aufzurollen, wenngleich die Chancen zugegebenermaßen schlecht stehen dürften - einen Versuch ist es allemal wert. In jedem Fall sollten Sie überdies die Behörde von dem Darlehen in Höhe von 4.000 € überzeugen, was in jedem Fall Ihr anrechenbares Vermögen schmälern dürfte. Ein Schriftstück hierüber wäre auch hier von Vorteil.
Ich hoffe, Ihnen zu einer weiteren rechtlichen Aufklärung verholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt