Sehr geehrter Fragesteller,
die Drittschuldnererklärung ist in § 840 ZPO
geregelt.
Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei.
Sie sollten bei der Erklärung beachten, dass Sie die Forderung derzeit nicht anerkennen können, da diese noch nicht besteht.
Erst wenn die im Kaufvertrag geregelten Zustände eintreten, kann Ihre Forderung als fällig gesehen werden, sodass Sie dann verpflichtet wären, die Kaufsumme an das Finanzamt zu leisten.
Der Erklärung sollten Sie den notariellen Kaufvertrag mitbeifügen.
Wenn der Kaufpreis nicht ausreichen sollte, um die Forderung zu decken, dann muss sich das Finanzamt anderweitig um Ausgleich bemühen.
Sofern dieses jedoch keine dinglichen Rechte am Grundstück besitzt, kann dieses auch nicht anderweitig vollstrecken.
Die Kaufsumme ist an denjenigen zu leisten, der Ihnen als erstes den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt hat.
Ich nehme an, dass es in diesem Fall das Finanzamt gewesen ist, sodass die Kaufsumme nach Eintritt aller kaufvertraglichen Bedingungen auch an dieses gezahlt werden muss.
Fazit: Sie sollten unter Beifügung des notariellen Kaufvertrages erklären, dass die Forderung mangels Eintritt der Bedingungen nicht besteht und auf die weitere Reaktion des Finanzamtes warten, damit sich diese eventuell mit dem Notar in Verbindung setzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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