Widerspruch bei Eigenbedarfskündigung

8. Dezember 2006 12:21 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Hallo,

ich habe einem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt.
Es ist davon auszugehen, dass die Eigenbedarfskündigung berechtigt ist.

Die Frist bis zum Auszug des Mieters betrug ein Jahr.
Mündlich hat mir der Mieter mündlich mitgeteilt, dass er nicht daran denkt irgendwann einmal auszuziehen.

Nun kam ein 8 Wochen vor dem Ablauf der Frist ein Widerspruch gegen meine Eigenbedarfskündigung.

Zur Begründung :

- Seine Frau ist hochschwanger.
- Und er konnte keinen angemessenen Wohnraum finden.

Ich habe ihm nun angeboten 4 Monate länger in der Wohnung zu bleiben,aber darauf kam keine Reaktion.

A )Wie soll ich nun vorgehen ? Eine Räumungsklage hätte wahrscheinlich keinen Erfolg, da die fortgeschrittene Schwangerschaft ja ein Grund ist.

B) Kann ich aber durch die Räumungsklage einen bestimmten Auszugstermin des Mieters erreichen ?

C) Wie lange kann es bis zum Auszug dauern, wenn der Mieter feindlich gesinnt ist ?

d) Ist der 2te Grund nachvollziehbar, da der Mieter ein Jahr Zeit hatte und über genügend finanzielle Mittel verfügt ? Desweiteren ist er auch Vermieter von einer anderen Wohnung.

e) Kann ich die Räumungsklage selber einleiten ?

f) Stehen die Chancen gut, dass die Räumungsklage zu einem Vergleich führt ?



Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:

1. Die fortgeschrittene Schwangerschaft ist natürlich ein Widerspruchsgrund. Allerdings muss die Mieterin dann bei einer Räumungsklage auch darlegen und beweisen, dass ein angemessener Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Dazu muss sie insbesondere nachweisen, dass sie zumutbare Schritte unternommen hat, um eine Ersatzwohnung zu beschaffen (Zeitungsinserate, Makler). Vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhalts sowie des langen Zeitrahmens, halte ich es eher für unwahrscheinlich, da sie dies nachweisen können wird. Vor dem Hintergrund halte ich eine Räumungsklage durchaus für Erfolg versprechend.

2. Ein Räumungstitel gibt die Möglichkeit, zeitnah zum Vorliegen einer vollstreckbaren Urteilsausfertigung die Räumung zu betreiben. Einen speziellen Zeitpunkt kann man dort nicht erreichen.

3. Grundsätzlich ist eine Räumung, wenn der Mieter feindlich gesinnt ist, aufgrund der Vollstreckungsschutzvorschrift des § 765a ZPO problematisch. Denn nach dieser Vorschrift kann bei vorliegen eines Räumungstitel Vollstreckungsschutz dann gewährt werden, wenn eine Vollstreckung unter Berücksichtigung der Schutzbedürfnisses von Gläubiger und Schuldner mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dies ist bei Schwangerschaft sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung anzunehmen. Vor dem Hintergrund dürfte sich ggf. solange auch eine Vollstreckung entziehen.

4. Nein, das ist nicht nachvollziehbar, siehe 1., zumal er offenbar eine andere Wohnung hat.

5. Natürlich können Sie Räumungsklage selbst einreichen. Allerdings würde ich aufgrund der Komplexität einer entsprechenden Klage durch auf Anraten, ein Anwalt hiermit zu beauftragen. Die Kosten wird ohnehin die Gegenseite tragen müssen, soweit sie sich zu Unrecht auf die Sozialklausel beruft (siehe 1.). Ob es dann zu einer vergleichsweisen Lösung kommt oder nicht, kann hier an dieser Stelle noch nicht beurteilen.

Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!


Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann


Burgwedel 2006
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de


Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

Rückfrage vom Fragesteller 11. Dezember 2006 | 14:42

Vielen Dank Herr Hellmann für Ihre rasche und kompetente Antwort.

Das Argument, keinen angemessenen Wohnraum zu finden, kann man wahrscheinlich angesichts der Zeitspanne entkräften.

Aber mir ist nicht ganz klar geworden, ob die Räumungsklage vor dem Hintergrund der Schwangerschaft Erfolg haben könnte.
Wenn vor einem Jahr der Mietvertrag zum 31.12.06 gekündigt wurde, und der Widerspruch ging fristgerecht zum 28.10.06 ein, und die Entbindung ist im Dezember zu erwarten, ist es dann erfolgversprechend sofort auf "künftige Räumung" zum 31.3.06 zu klagen ?

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

D. Brüderle




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Dezember 2006 | 19:15

Danke für Ihre Nachfrage sowie das positive Feedback. Die Frage angemessener Wohnraum ist in der Tat zu entkräften.

Sie müssen aufgrund der vorliegenden Kündigung auf Räumung klagen und dann muss abgewartet werden, ob Vollstreckungsschutz greift. Ein spezieller Räumungstermin kann per se nicht eingeklagt werden. Aufgrund des Zeitablaufs bei einer entsprechenden Klage sehe ich keine Probleme (den betreffenden Entbindungstermin unterstellt), dann aufgrund des Titels eine Räumung zu erreichen.

Hochachtungsvoll

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