Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Anspruch auf Krnakengeld entfällt grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber schuldhaft auf die Entgeltfortzahlung verzichtet hat und damit Sozialleistungen beansrpucht werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2002, Az. L 4 KR 138/00
).
Der Anspruhc ruht aber nur, wenn dem Versicherten ein schädigendes Verhalten zur Last gelegt werden kann. Dies sollte in jedem Fall bei einer Kündigung aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden. In diesem Fall sollten Sie also Widerspruch gegen den ablehndenen Bescheid einlegen.
Hinsichtlihch der Krankenversicherung werden die Beträge von der Arbeitsagentur übernommen. Hierbei spielt es keine Rolle, dass bisher freiwillig versichert waren. Maßgeblich ist allein, dass Sie arbeitslos gemeldet sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Stämmler, Rechtsanwalt
Muss ich mich dann jetzt ab heute arbeitslos melden, nach der Gesundschreibung oder hätte ich dies am 25.9 tun müssen?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)
vielen Dank für die Nachfrage.
Grundsätzlich muss die Meldung 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnis erfolgen.
Sofern dies nicht möglich ist, 3 Tage nach Bekanntwerden der Beendigung. Sofern dies nicht geschieht, kann eine Sperrfrist drohen (1 Woche). Dies gilt aber nur, wenn Sie darauf hingewiesen wurden, dass diese Pflicht besteht. Dies geschieht meist auf der Kündigung direkt. In Ihrem Fall kommt auch noch die Arbeitsunfähigkeit hinzu, die Sie ggf. daran gehindert hat die Meldung vorzunehmen. Eine Sperrfrist sollte daher nicht drohen. Sie sollten sich aber alsbald arbeitslos melden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen