Krankengeld

| 15. Oktober 2012 10:18 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andre Stämmler

Guten Tag,
ich habe am 20.08.2012 einen Arbeitsvertrg unterschrieben und eine Woche gearbeitet.
Danach hatte ich eine Woche unbezahlten Urlaub. Nach meinem Urlaub am
01.09 wurde ich Krank und bis dato krankgeschrieben. Am 8.9 habe ich gekündigt zum 30.09 2012. Mein Arbeitgeber hat die Kündigung zum 25.09.2012 bestätigt.
Am 2509 wurde ich von der Sozialversicherung abgemeldet. Nun habe ich bei der Kv angerufen, dort wurde mir mitgeteilt, da ich gekündigt habe steht mir keine Krankengeld zu. Ich habe aber aus gesundheitlichen Gründen gekündigt und da die Versorgung meines 3 Jährigen Sohnes nicht gesichert ist, da ich entgegen der Absprachen Mittags bis Abends arbeiten sollte und ich nieman von 17 bis 20Uhr hätte.
Jetzt stellt sich die Frage wie verhält es sich. Auch ist die Frage muß ich meine Kv selbst bezahlen, da mein Mann zuviel verdient und ich vorher freiwillig versichert war.
Ich war bei der Annahme ich muss erster wieder meine Kv bezahlen wenn ich gesund geschrieben bin. Desweiteren Habe ich 14 Tage von meinem Arbeitgeber, bezahlt bekommen, soll dann14 tage von der Kv bekommen und jetzt nach dem 25 wieder von der Kv. Was stimmt denn jetzt?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Der Anspruch auf Krnakengeld entfällt grundsätzlich, wenn der Arbeitgeber schuldhaft auf die Entgeltfortzahlung verzichtet hat und damit Sozialleistungen beansrpucht werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.08.2002, Az. L 4 KR 138/00 ).

Der Anspruhc ruht aber nur, wenn dem Versicherten ein schädigendes Verhalten zur Last gelegt werden kann. Dies sollte in jedem Fall bei einer Kündigung aus gesundheitlichen Gründen ausscheiden. In diesem Fall sollten Sie also Widerspruch gegen den ablehndenen Bescheid einlegen.

Hinsichtlihch der Krankenversicherung werden die Beträge von der Arbeitsagentur übernommen. Hierbei spielt es keine Rolle, dass bisher freiwillig versichert waren. Maßgeblich ist allein, dass Sie arbeitslos gemeldet sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Andre Stämmler, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 15. Oktober 2012 | 12:37

Muss ich mich dann jetzt ab heute arbeitslos melden, nach der Gesundschreibung oder hätte ich dies am 25.9 tun müssen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Oktober 2012 | 10:28

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r)

vielen Dank für die Nachfrage.

Grundsätzlich muss die Meldung 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnis erfolgen.

Sofern dies nicht möglich ist, 3 Tage nach Bekanntwerden der Beendigung. Sofern dies nicht geschieht, kann eine Sperrfrist drohen (1 Woche). Dies gilt aber nur, wenn Sie darauf hingewiesen wurden, dass diese Pflicht besteht. Dies geschieht meist auf der Kündigung direkt. In Ihrem Fall kommt auch noch die Arbeitsunfähigkeit hinzu, die Sie ggf. daran gehindert hat die Meldung vorzunehmen. Eine Sperrfrist sollte daher nicht drohen. Sie sollten sich aber alsbald arbeitslos melden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 17. Oktober 2012 | 08:41

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