Ausbezahlung der gesetzlichen Rente (Einmalzahlung) aufgrund Beamtenverhältnis

10. Oktober 2012 13:27 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Ich bin 31 Jahre alt und seit 8 Jahren Beamter im Land Baden-Württemberg. Vorher habe ich durch diverse Jobs in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt. Diesen Arbeitnehmeranteil würde ich mir gerne ausbezahlen lassen.

Leider liege ich mit exakt 60 Monaten, in denen Geld in meine Rentenversicherung geflossen ist, genau auf der Grenze und habe, laut der deutschen Rentenversicherung keinen Anspruch auf eine sofortige Ausbezahlung.

In einigen der einbezahlten Monate habe ich nur 1 Woche gearbeitet (vermindert erwerbstätig), war Zivildienstleistender oder Azubi.

Finden Sie eine Hintertür, Grenzregelung oder eine Chance meinen bezahlten Anteil in Form einer Einmalzahlung einzufordern?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Sie sind zunächst richtig informiert, dass eine Auszahlung der Rentenbeiträge bei nur kurzer Versicherungszeit möglich ist.

Diese Auszahlung ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft, dass heißt, nicht mehr als 5 Jahre Beitragszahlungen (die von Ihnen genannten 60 Monate). Dies ist in § 210 SGB VI geregelt.

Zu den Versicherungszeiten werden eben auch Wehrdienst, Kindererziehung etc. gezählt. Die einzige Möglichkeit, die ich für Sie sehe, ist hier anzusetzen, das heißt, die Rentenanwartschaftszeiten noch einmal genau zu prüfen oder prüfen zu lassen, um unter den erforderlichen Zeitraum zu kommen.

Eine andere Möglichkeit sehe ich leider nicht, da hier das Gesetz sehr eindeutig ist.


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Rückfrage vom Fragesteller 10. Oktober 2012 | 20:25

Danke für Ihre Hilfe. Hier noch eine Verständnisfrage:

Unter genauer Prüfung verstehen Sie z.B. die Untersuchung von Jobs bei denen ich nach § 52 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz SGB VI Rentenversicherungsfreiheit beansprucht habe, keine Aufstockungsbeiträge gezahlt wurden, diese Beschäftigung aber dennoch auf die Wartezeit angerechnet wurde?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Oktober 2012 | 09:37

Sehr geehrter Ratsuchender,

ja genau hier müssten Sie ansetzen.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

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