Muss eine Fangprämie bei Ladendiebstahl gezahlt werden?

7. Januar 2005 21:27 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Am 27.3.04 habe ich eine in der Auslage liegende Werbe-CD von
Computer-Bild (Wert ca. 1 EUR) im Toom-Markt eingesteckt. Der Hausdetektiv hat das gesehen, meine Personalien festgestellt und Anzeige erstattet. Bei der Geschäftführung des Toom-Marktes habe ich mich dafür schriftlich entschuldigt. Im Antwortschreiben wurde das vom Hausdetektiv ausgesprochene Hausverbot aufgehoben und eine Mahnung für die Zukunft ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Mit Schreiben vom 3.1.05 erhalte ich von einer Fa. V.O.P. Pütz (im Auftrag der Toom-Markt GmbH, Köln) die Aufforderung bis zum 13.1.05 eine Fangprämie von 60 EUR + 5 EUR Gläubigerspesen zu bezahlen. Nach Ablauf der Frist wird ohne weitere Mahnung das Inkasso-Verfahren eingeleitet.
Ist das Rechtens und muß ich bezahlen. Wenn nein wie gehe ich vor?
Besten Dank für Ihre prompte Antwort!

Guten Abend,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie werden die sog. Fangprämie wohl zahlen müssen. In fast sämtlichen Supermärkten, so auch im Toom-Markt,wird den Kunden über die AGB bzw. gesonderte Aushänge mitgeteilt, dass Ladendiebstähle zur Anzeige gebracht werden und eine sog. Fangprämie fällig wird. Diese Fangprämien bilden einen ersatzfähigen Schaden gemäß § 249 BGB und sind daher von einem Ladendieb zu ersetzen.
Sie als Kunde akzeptieren mit dem betreten des Supermarktes diese Vereinbarung.
Die Höhe von 60,- € plus 5,-€ Spesen erscheint auch nicht unangemessen hoch.

Sollten Sie nicht fristgemäß zahlen, könnten weiter Kosten für das Inkasso entstehen.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de

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