Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Ist es bei der Zwangsversteigerung eines bebauten Grundstückes immer der Fall, dass die eingetragenen Grunddienstbarkeitein erlöschen, oder gibt es Ausnahmen, und wenn ja, wie sind die gekennzeichnet bzw. charakterisiert?"
Dies hängt davon ab, ob die Rechte des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers vorrangig sind. Der Rang richtet sich dabei grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge
der Eintragung, wenn nicht ausdrücklich eine andere Ranganordnung mit dem betroffenen Rechtsinhaber vereinbart wurde.
Nach Ihrer Schilderung scheint ein Nachrang der Grunddienstbarkeit vorzuliegen ("Es gibt lediglich Vorrang für Rechte aus Abteilung III"). In genau diesem Fall erlischt die Grunddienstbarkeit, da diese dann nicht in das sog. "geringste Gebot" fiel.
Das geringste Gebot erfasst im Versteigerungstermin die bestehenbleibenden Rechte wertmäßig, § 41 I ZVG
. Das Erlöschen der Grunddienstbarkeit ergibt sich aus § 52 I ZVG
.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt bei der Vollstreckung in Wohnungseigentum wenn die voraussetzungen des § 52 II Satz 2 lit. b) ZVG
vorliegen.
Für den Verlust des Rechts besteht nach § 92 I ZVG
ein Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös .
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Vielen Dank für die Antwort.
Zu "Der Rang richtet sich dabei grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge der Eintragung" ist nun die Frage, wie die Reihenfolge bewertet wird.
Hat der ältere Eintrag den Vorrang oder der jüngere?
Spielt die Abteilung eine Rolle beim Rang?
(Der betreibende Gläubiger hat -natürlich- den Eintrag in Abteilung III, die Dienstbarkeit ist in Abt. II; kann sich da die Versteigerung nur auf Abt. III beziehen und Abt. II bleibt unberührt?).
Nachfrage 1:
"Hat der ältere Eintrag den Vorrang oder der jüngere?"
Es hat grundsätzlich der ältere Eintrag Vorrang.
Nachfrage 2:
"Spielt die Abteilung eine Rolle beim Rang?"
Sind Rechte in unterschiedlichen Abteilungen eingetragen, geht ebenfalls nach § 879 I Satz 2 BGB
der ältere Eintrag vor.