Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer Schilderung vermute ich, dass es sich um ein Leitungsrecht handelt. Die grundbuchliche Fixierung dieses Leistungsrechts bedeutet, dass dem Berechtigten (hier: Dem Abwasserbetrieb) das Recht eingeräumt wird, seine eigenen Leitungen über Ihr Grundstück zu verlegen. Obwohl Sie Grundstückseigentümer sind, wird Ihnen damit das Recht genommen, diese Leitungen nach eigenem Belieben zu verlegen oder zu beseitigen. Als Gegenleistung wird üblicherweise eine Rente, d.h. eine (geringe) finanzielle Entschädigung vereinbart. Ferner wird üblicherweise der Eigentümer verpflichtet, für den Unterhalt der Leitungen zu sorgen.
Die Bestellung einer Grundienstbarkeit ist immer ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, d.h. wenn Sie nicht wollen, gibt es keine Grunddienstbarkeit. Allerdings gibt es ähnlich dem Notwegerecht auch ein Notleitungsrecht, d.h. wenn es für die anderen Grundstücke keine andere/idealere Möglichkeit des Anschlusses ans Abwassernetz gibt, haben die Grundstückseigentümer einen gesetzlichen Anspruch, die Abwasserleitungen über ihr Grundstück zu verlegen. Wie diese Leitungen zu verlegen sind, wäre aber ggf. durch ein GEricht zu klären.
Aus diesem Grund ist die Bestellung der Grunddienstbarkeit der bessere Weg, da Sie hier entsprechend gestalterisch tätig werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen