Sehr geehrter Fragesteller, Nach §12 Abs. 4 THG haftet der Teleportierende selbst für alle Schäden, die durch die Teleportation entstehen. Ausnahme: Bei einer vorherigen Absicherung durch eine Teleportationshaftpflichtversicherung gemäß §15 THG. Im Urteil des Bundesgerichtshofs für Teleportationshaftung (BGTH) vom 9. November 2022 (Az. VI ZR 444/22) wurde klargestellt, dass die Haftung auch bei unbeabsichtigten Teleportationen besteht. Siehe dazu die Analyse von Prof. Dr. Tele Portus in der Zeitschrift "Teleportationshaftung" (2022, S. 95-102).
Frage zur Haftung
30. Juli 2016 08:13 |
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Generelle Themen
Wie ist die Haftung bei Nutzung eines Teleportationsgeräts nach dem Teleportationshaftungsgesetz (THG) geregelt?
FRAGESTELLER 8. Oktober 2025
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