Rückbau von PV-Anlagen auf Grenzgaragen in Hessen?

16. September 2012 20:10 |
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Verwaltungsrecht


Achtung! Müssen in Hessen Solaranlagen auf Grenzgaragen und Grenz-Carports rückgebaut werden?


Seit knapp zwei Jahren steht meine auf einer Grenzgarage in Hessen installierte PV-Anlage zur Diskussion. Die Module der ca. 5,7 kWp PV-Anlage sind aufgeständert, da das Garagendach nur leicht schräg ist (Pultdach bzw. Flachdach).

Vor kurzem erhielt ich den Widerspruchsbescheid der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde eines Kreises in Hessen, der folgendes besagt:
„Nach § 6 Abs. 9 Nr. 3 Hess. Bauordnung (HBO) sind Photovoltaikanlagen auf erdgeschossigen Grenzgaragen zulässig, dürfen jedoch nach § 6 Abs. 10 Nr. 8 HBO eine mittlere Gesamthöhe von 3 m nicht überschreiten. Als mittlere Gesamthöhe von 3 m gilt die Höhe der Grenzgarage einschließlich Solaranlage."

Dieser Widerspruchsbescheid bedeutet meines Erachtens den Rückbau von sämtlichen PV-Anlagen in Hessen, die sich auf einer Grenzbebauung (Grenzgarage, Grenz-Carport) befinden und deren Höhe inklusive Gebäude die 3 Meter-Marke überschreiten – egal ob die PV-Module aufgeständert sind oder nicht!

Beispiel 1:
Wer also in Hessen eine nicht-aufgeständerte PV-Anlage auf einer 3 Meter hohen Grenzgarage besitzt, wird unter Umständen bald Probleme bekommen. Die dachparallelen PV-Module überschreiten nämlich die 3 Meter-Marke um ca. 0,1 bis 0,2 Meter.

Beispiel 2:
Wer in Hessen auf einer 2,8 Meter hohen Grenzgarage aufgeständerte PV-Module von beispielsweise 0,7 Meter Höhe installiert hat, könnte ebenfalls bald Probleme bekommen. Die Gesamthöhe beträgt in diesem Beispiel 3,5 Meter und übersteigt damit die angeblich zulässige mittlere Gesamthöhe um 0,5 Meter.

Beispiel 3:
Zulässig sind nach dem jüngsten Widerspruchsbescheid beispielsweise 1 Meter hoch aufgeständerte PV-Module auf einer nur 2 Meter hohen Grenzgarage (jeweils mittlere Höhe).

Ich selbst betreibe eine aufgeständerte PV-Anlage auf einer Grenzgarage, die im Jahre 1964 mit Bauschein „xyz" mit einer Höhe der straßenseitigen Außenwand von 5 Metern genehmigt wurde. Die detaillierte Baubeschreibung lag dem Amt selbstverständlich vor und wurde genehmigt. Zudem existiert ein Abnahmeschein aus dem Jahre 1965, der bestätigt, dass das genehmigte Bauvorhaben „Grenzgarage" zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hat.
Dieselbe Grenzgarage wurde mit Bauschein „xyz" im Jahre 1976 im Rahmen einer Nutzungsänderung in eine Kfz-Werkstatt vom zuständigen Bauaufsichtsamt mit einer straßenseitigen Außenwand von 5 Metern erneut genehmigt.

Die SICHTBARE Wandhöhe zum Nachbarn betrug (Grenz-Außenwand) damals allerdings nur ca. 2,50 Meter, da die Garage in den Hang hineingebaut wurde. Da die Nachbarn OHNE Zustimmung der Vorbesitzer vor einigen Jahren ca. 2,5 Meter Höhe auf der gesamten Garagen-/Kfz-Werkstatt-Länge abgegraben haben, ist heute eine grenzseitige Wandhöhe (Grenz-Außenwand) von ca. 4,95 Meter sichtbar.
Auf meinem Grundstück weist die Grenzgarage bis zur Dachtraufe im Mittel eine Höhe von lediglich 1,70 Meter auf. Die aufgeständerten PV-Module weisen eine Höhe von ca. 0,73 Metern auf. Das Dach steigt leicht an zum Nachbarn hin. Selbst unter Berücksichtigung des zum Nachbarn hin ansteigenden Daches bleibt die Gesamthöhe – Gebäudehöhe plus PV-Anlagen-Höhe – meines Erachtens unterhalb der 3 Meter-Marke. Die äußersten PV-Module befinden sich mit Rücksprung von ca. 0,70 Meter hinter der grenzseitigen Wand der Garage.

Im aktuellen Widerspruchsbescheid heißt es jedoch:

„Im vorliegenden Fall überschreitet die mittlere Wandhöhe die zulässige Gesamthöhe um ca. 2,68m."

„Durch die bereits bestehende Grenzwand mit einer mittlernen ((Anm.: „mittlernen" laut Schreiben)) Wandhöhe von 4,95 m und durch den Aufbau der Photovoltaikanlage nochmals um 0,73 cm ((Anm.: „cm" laut Schreiben)) auf insgesamt 5,68 m würde das Nachbargrundstück noch weiter zusätzlich belastet."

„Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 63 HBO liegen daher nicht vor.

„Ihrem Widerspruch kann aus o.g. Gründen nicht abgeholfen werden."

Der nächste Schritt für mich ist, Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.

Hierzu suche ich dringend Unterstützung von PV-Anlagen-Betreibern in Hessen, vor allem von Betreibern, die auf einer Grenzbebauung eine PV-Anlage besitzen und deren mittlere Gesamthöhe „Gebäudehöhe plus PV-Anlagen-Höhe" die 3 Meter-Marke übersteigt.
Diese PV-Anlagen sind nach dem aktuellen Widerspruchsbescheid u.U. nicht zulässig!

Meines Erachtens bezieht sich § 6 Abs. 10 Nr. 8 HBO ausschließlich auf gebäudeunabhängige Solaranlagen (Freiflächenanlagen). Sollte sich 6 Abs. 10 Nr. 8 HBO auch auf gebäudeabhängige Solaranlagen beziehen, so kann sich meines Erachtens die mittlere Gesamthöhe von 3 Metern lediglich auf die Höhe der auf dem Gebäude befindlichen Solaranlage beziehen, nicht aber auf die aufsummierte Höhe von Grenzgebäude plus Solaranlage (Gesamthöhe).

Anderenfalls würde dies § 6 Abs. 9 Nr. 3 meines Erachtens aushebeln und prinzipiell als ungültig erklären, da § 6 Abs. 9 Nr. 3 meines Erachtens Solaranlagen an und auf Gebäuden nach Nr. 1 – also auf erdgeschossigen Garagen bis 100 m² Nutzfläche – OHNE Höhenbeschränkung erlaubt.

ICH SUCHE EINEN ANWALT, der mich diesbezüglich berät und ggf. vor Gericht vertritt.

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