Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass Sie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 € (insgesamt 450,00 € Geldstrafe) verurteilt worden sind und aufgrund der Nichtzahlung der Geldstrafe gegen Sie gemäß § 43 StGB
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen angeordnet wurde.
Die Vollstreckungsbehörde ist gemäß §§ 459
, 459 c Abs. 1
, 459 e Abs. 2 StPO
angehalten, grundsätzlich den Versuch zu unternehmen, die Geldstrafen beizutreiben, sofern diese nicht bezahlt wurden. Nach § 459 e Abs. 2 StPO
darf die Ersatzfreiheitsstrafe daher nur angeordnet werden, wenn angemessene Versuche, die Geldstrafe beizutreiben, erfolglos geblieben sind (Meyer-Goßner, § 459 e StPO
Rn 3). Ob in Ihrem Fall tatsächlich angemessene Versuche seitens der Vollstreckungsbehörde unternommen wurden, die Geldstrafe beizutreiben, kann ich Ihrer Schilderung leider nicht entnehmen.
Aufgrund der Tatsache, dass Sie bereits zum Haftantritt geladen wurden und diese Frist fruchtlos haben verstreichen lassen, müssten Sie zunächst davon ausgehen, dass die Vollstreckungsbehörde einen Haftbefehl gegen Sie erlassen wird.
Grundsätzlich können Sie die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459 e Abs. 4 StPO
abwenden, soweit die Geldstrafe durch Sie komplett entrichtet wird. Soweit Sie mitteilen, dass Sie bereits einen Teilbetrag in Höhe von 100,00 € gezahlt haben, so weise ich darauf hin, dass die Dauer der etwaigen Ersatzfreiheitsstrafe um diesen Betrag entsprechend zu kürzen ist (so Meyer-Goßner, § 459 e StPO
Rn 5).
Es besteht jedoch auch nach Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe regelmäßig noch die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung) nach § 459 a Abs. 1 StPO
i. V. m. § 42 StGB
zu erhalten. Insoweit haben Sie zunächst einen richtigen Schritt dahingehend unternommen, bei der Staatsanwaltsanwaltschaft einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen und die erste Rate bereits zu entrichten.
Ob die Staatsanwaltschaft, die gemäß § 459 a Abs. 1 StPO
als Vollstreckungsbehörde für derartige Ratenzahlungsanträge zuständig ist, Ihrem Antrag letztlich zustimmt, kann ich abschließend leider nicht beurteilen, da dies im Ermessen der Behörde steht. Der insoweit sicherste Weg, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe zu verhindern, wäre die Zahlung des gesamten Geldstrafenbetrages, da insoweit ein Vollstreckungshindernis gemäß § 459 e Abs. 4 StPO
entstünde (so Düsseldorf, NJW 1980, 250
; Zweibrücken MDR 1987, 782
).
Neben einer etwaigen Ratenzahlung besteht auch die Möglichkeit, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit gemäß § 43 StGB
i. V. m. Art. 293 Abs. 1 EGStGB i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit abzuwenden.
Insoweit besteht die Möglichkeit, nach § 1 Abs. 1 der o. g. Verordnung einen Antrag auf freie Arbeit zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe zu stellen. Dieser Antrag wäre grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 der o. g. Verordnung nur dann unzulässig, wenn Sie entweder nicht auf freiem Fuß oder unbekannten Aufenthalts wären, was in Ihrem Fall offensichtlich nicht zutrifft.
Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehme ich, dass Sie mit Ihrem Ratenzahlungsgesuch auch einen derartigen Antrag gestellt haben, über den die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde ebenfalls zu entscheiden hat.
Ich kann Ihnen abschließend nur dringend empfehlen, einen Verteidiger zu beauftragen, der nochmals Kontakt mit der Vollstreckungsbehörde aufnimmt, um so zu versuchen, eine etwaige Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe zu verhindern, zumal nicht bekannt ist, ob gegen Sie bereits ein Haftbefehl erlassen wurde.
Ich hoffe, Ihnen insoweit einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
Hallo,
danke fuer die schnelle Antwort.
Es wurde weder etwas hinzugefuegt oder etwas Wegelassen.
Nur eine Frage zum Verteidiger.
Muss ich einen Fachanwalt fuer Strafrecht Beauftragen,weil die gibt es hier in der naehe nicht oder koennte ich z.b. auch sie beauftragen.
Danke.
Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Grundsätzlich müssen Sie keinen Fachanwalt für Strafrecht beauftragen. Insoweit kann jeder Rechtsanwalt Ihre Interessen wahrnehmen.
Sollten Sie eine Vertretung durch mich wünschen, können Sie sich gerne mit mir unter den angegebenen Kontaktdaten in Verbindung setzten.
Mit freundlichen Grüßen
Neubauer
Rechtsanwalt