Sehr geehrte Frau S.,
solange eine Festsetzung noch nicht stattgefunden hat, die unter dem Eindruck eines Urteils steht, kann auch noch jederzeit rückwirkend berechnet werden.
Ihre einwände hätten nur dann keine Aussicht auf ERfolg mehr, wenn bereits eine Festsetzung stattgefunden hätte, unabhängig der Kenntnis des Urteils.
die Behörde kann sich jedoch nicht darauf berufen, das Urteil nicht gekannt zu haben. Bei Behörden ist davon auszugehen, das diese stets nach Recht und Gesetz handeln, unabhängig der tatsächlichen Kenntnis, sodass auch eine rückwirkende Berechnung innerhalb des Becsheidungszeitraumes zu erfolgen hat.
Es kommt also maßgeblich auf den Zeitraum an, der in diesem Bescheid zur Berechnung steht. In diesem Zeitraum hat dann auch die Berechnung gem. des Urteils vom Bundesverwaltungsgericht auch zu erfolgen.
Fazit:
In Ihrem Fall sollte Widerspruch eingelegt werden mit der Begründung, dass sich die Rechtslage nunmehr aufgrund des Urteils geändert hat und eine Neuberechnung nicht nur seit dem 01.08.2012, sondern rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze (3 Jahre) vorgenommen werden muss, unabhängig der tatsächlichen Kenntnis vom Urteil.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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