Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ein Arbeitsvertrag kommt wie andere Verträge auch durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Wenn Sie nun den Vertrag abändern, liegt darin mangels Übereinstimmung mit dem vom Arbeitgeber formulierten Vertrag keine Annahme vor, sondern ein neues Vertragsangebot. Damit dieser abgeänderte Vertrag wirksam wird, müsste er also vom Arbeitgeber einschließlich Ihrer Änderungen angenommen werden. Dies ist nach Ihrer Schilderung aber höchst unwahrscheinlich, so dass auf diesem Wege kein wirksamer Vertragsschluss möglich sein dürfte. In Ihrem Fall ist aber wohl davon auszugehen, dass sowieso bereits ein (mündlicher) Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
Dennoch haben Sie die Möglichkeit, ein höheres Gehalt zu fordern, wenn das vereinbarte Gehalt sittenwidrig niedrig ist. Ein Gehalt ist dann sittenwidrig, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Das ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten (Tarif-)Lohns erreicht, vgl. z.B. ArbG Leipzig, 11.03.2010 (Az. 2 Ca 2788/09
); BAG v. 22.04.2009, 5 AZR 436/08
). Der Arbeitgeber schuldet dann unabhängig vom vereinbarten Gehalt nach § 611 Abs. 1
i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB
und § 138 BGB
die übliche Vergütung.
Ist Ihr Gehalt sittenwidrig niedrig, können Sie Ihren Arbeitgeber also zur Zahlung der Restvergütung auffordern und diesen Anspruch wenn notwendig auch vor Gericht durchsetzen. Das Gleiche gilt, wenn Sie mit Einverständnis des Arbeitgebers Tätigkeiten ausgeführt haben, die deutlich über die ursprünglich vereinbarten Tätigkeiten hinausgehen.
Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist die vierwöchige ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ausschlaggebend ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, d.h. der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist ausreichend. Eine tatsächliche Beschäftigung innerhalb der ersten vier Wochen ist nicht erforderlich. Der Anspruch entsteht am ersten Tag der 5. Woche, auch wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf der ersten vier Wochen krank wird.
Die Kündigung muss in der Tat schriftlich erfolgen und eindeutig formuliert sein. Solange der Arbeitgeber nicht gekündigt hat, müssen Sie grundsätzlich weiterhin Ihre Arbeitsleistung anbieten, und zwar am vertraglich vereinbarten Arbeitsort (§ 294 BGB
). Dies würde allerdings nicht gelten, wenn der Arbeitgeber zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat, dass er an Ihrer Arbeitsleistung nicht mehr interessiert ist, denn dann wäre ein solches Angebot überflüssig. Wenn der Arbeitgeber Ihnen also mitgeteilt hat, dass Sie nicht mehr erwünscht sind, und auch die zugesicherte Unterkunft nicht mehr zur Verfügung stellt, dürfte auch ein wörtliches Angebot (z.B. Telefonanruf) ausreichen, siehe § 295 BGB
. Der Arbeitgeber befindet sich dann im so genannten Annahmeverzug und muss Ihnen weiter das Gehalt zahlen.
Eine eigene Kündigung dürfte in der Tat hier nicht empfehlenswert sein bzw. nur nach Absprache mit der Arbeitsagentur erfolgen, um keine Sperrzeit zu riskieren. Da Sie ja weiterhin einen Gehaltsanspruch haben, wenn Sie Ihre Arbeitsleistung anbieten und der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befindet, können Sie auch abwarten, bis der Arbeitgeber Sie kündigt (soweit dies aufgrund der Befristung des Arbeitsverhältnisses überhaupt möglich ist) oder sich die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungsregelung so teuer wie möglich „abkaufen" lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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