Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte.
Zuallererst muss ich vorausschicken, dass es sich bei Ihrer Fragestellung um ein äußerst kompliziertes Problem handelt.
Auch muss ich aufgrund Ihrer Sachverhaltschilderung davon ausgehen, dass Sie freiwillig gesetzlich versichert sind und leider einen Tarif ohne Krankengeld gewählt haben (Sollte diese Annahme nicht stimmen, bitte ich Sie mir dies in der kostenlosen Nachfragefunktion mitzuteilen).
Zu 1. Abmeldung der Ich-AG:
Sie müssen Ihre Selbständigkeit bei Finanz-, Ordnungs- und Arbeitsamt abmelden, damit entfällt automatisch auch die Grundlage für die Zahlung des restlichen Existenzgründungszuschusses.
Restliche Ansprüche auf Arbeitslosengeld bleiben abzüglich des erhaltenen Existenzgründerzuschusses vier Jahre bestehen, so dass Sie wieder ALG I berechtigt sind.
Zu 2.
Ihr Problem ist folgendes. Sie müssen Ihre selbständige Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung aufgeben, können also folglich nicht mehr arbeiten. Andererseits wollen Sie Leistungen (ALG I) vom Arbeitsamt als Arbeitssuchender. Dies stellt natürlich einen eklatanten Widerspruch an sich dar.
Der Mitarbeiter des Arbeitsamtes wird Sie normalerweise in dem Vermittlungsgespräch fragen, in wie weit Sie arbeitsfähig sind. Sollte der Mitarbeiter allerdings augenscheinlich feststellen, dass Sie nicht mehr arbeitsfähig sind, bzw. sollten Sie sagen, dass bei Ihnen keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist, kommen Sie nicht mehr für einen ALG I Bezug in Betracht.
Sollte dieser Fall eintreten, müssten sie ggf. einen Antrag auf ALG II(Grundsicherung) stellen, was allerdings für Sie bedeuten kann, das zuerst Ihr vorhandenes Vermögen herangezogen werden kann, bevor Sie Geldleistungen vom Staat erhalten.
Um ALG I zu erhalten müssen Sie also folglich vom Vermittler als arbeitsfähiger ALG I Empfänger eingestuft werden,(Ihr Gesundheitszustand muss dies dem Vermittler nach zulassen) und erhalten dann Leistungen von Arbeitsamt.
Sollte Ihr Gesundheitszustand sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder verschlechtern und zu einer erneuten Krankmeldung führen, reichen Sie diese bei den zuständigen Stellen ein und nach 6 Wochen erhalten Sie dann Krankengeld von Ihrer Krankenkasse.
Ob dies allerdings möglich ist, hängt in aller erster Linie von Ihrem Gesundheitszustand und dem Vermittler des Arbeitsamtes ab, denn ich natürlich nicht abschließend beurteilen kann und möchte.
Zu 3.
In wie fern Sie, während der Ich-AG und Ihrem Arbeitsleben in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt haben, wissen Sie selbstverständlich nur selber, während eines ALG I-Bezugs werden diese Zahlungen vom Arbeitsamt übernommen.
Interessant könnte für Sie noch § 5 Abs. 2 SGB VI
sein. Wer wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder Selbstständigkeit versicherungsfrei ist, kann auch ohne Vorversicherung zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung berechtigt sein.
Eine Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) kann mit freiwilligen Beiträgen allerdings nur gesichert werden, wenn am 31.12.1983 die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt war und ab 1984 für jeden Monat ein (Mindest-)Beitrag gezahlt worden ist.
Eine wirksame Beitragszahlung kann für ein abgelaufenes Kalenderjahr nur bis zum 31.3. des Folgejahres unter Beachtung der neuen Mindestbeiträge und eventuell geänderter Beitragssätze erfolgen ( § 197 SGB VI
i.V.m. § 200 SGB VI
).
Diese Voraussetzungen und die getätigten Einzahlungen müsste Sie allerdings anhand Ihrer eigenen Unterlagen überprüfen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Sehr geehrter Herr Kienhöfer,
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Mir ist die Komplexität des Problems durchaus bewusst. Vielleicht habe ich mich auch nicht genau genug ausgedrückt. Ich kann zwar die ICH-AG wegen der Behinderung nicht weiterführen, aber sollte durchaus wieder beschränkt arbeitsfähig werden. Insoweit sehe ich den von Ihren benannten Widerspruch nicht.
Wenn ich Sie richtig verstehe, verfällt mein erworbener und jetzt ruhender Anspruch auf ALG1 aufgrund meiner Krankheit, wenn zwar Aussichten auf eine beschränkte Wiederherstellung meiner Arbeitsfähigkeit bestehen, wenn ich zeitgleich wieder arbeitssuchend und wegen fortbestehender Krankheit (vorübergehend) nicht vermittlungsfähig bin. Der VERMITTLER muss also nach seinem individuellen Empfinden den EINDRUCK meiner Arbeitsfähigkeit haben, um den ALG1-Anspruch aufleben zu lassen oder auch nicht. Vorschriften oder gesetzliche Vorgaben gibt es demnach nicht.
Meine Nachfrage: Der Ausflug in die Selbständigkeit stellt wegen des Ruhens der ALG1-Ansprüche m. E. nur eine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit dar, mit zeitlich befristeter Rückkehroption. Der Unterschied zum normalen ALG1-Empfänger besteht vorliegend einzig in der Änderung des Bezuges von Leistungen -hier Existenzgründerzulage- der AA bzw. der Verlagerung derselben in einen späteren Zeitraum. Wenn die Selbständigkeit, aus welchen Gründen auch immer, aufgegeben wird, mit welcher Begründung könnte nun die AA dann die erworbenen Leistungsansprüche verweigern?
Sehr geehrter Fragesteller,
Entscheidend für Sie ist die Frage : Wann bin ich erwerbsfähig?
Die Richtlinie der Bundesagentur für Arbeit lautet dazu: „Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie gesundheitlich in der Lage sind, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten."
Zu Ihrer Nachfrage: Wenn die Selbstständigkeit scheitert,
ist die Rückkehr in die Arbeitslosigkeit möglich?
Nach Beendigung der Selbständigkeit kann ein noch verbliebener Restanspruch auf Arbeitslosengeld I in Anspruch genommen werden. Er lässt sich aber nur geltend machen, wenn seit der ursprünglichen Entstehung des Anspruchs gemäß
Arbeitslosengeld -Bescheid nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.
Ob Sie also einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld haben, müsste ersichtlich sein aus den ALG-Bescheiden des Jahres vor Ihrer Ich-AG-Gründung.
Wenn noch ein Anspruch besteht, gibt es keinen Grund Ihnen diesen zu verwehren.
Der Vermittler des Arbeitsamtes müsste Ihnen hier aber auch individuell zu Ihrem Fall die genaue Länge und Höhe Ihres möglichen Rechtsanspruches mitteilen können.
Ich hoffe, dass ich Ihre Unklarheiten beseitigen konnte und wünsche Ihnen noch einen guten Heilungsverlauf.
Mit freundlichen Grüssen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt