Sehr geehrte Damn und Herren,
vieln Dank für Ihr Anfrage. Leider haben Sie nicht mitgeteilt, wie das Ergebnis des strafrechtlichen Verfahrens war.
Gemäß § 3 Abs. 5 Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung (ARB 94/2000) besteht Rechtschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, soweit die Wahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang damit besteht, dass der Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat oder nach der Behauptung eines anderen begangen haben soll, es sei denn, dass der das vorsätzliche Verhalten deutlich erkennbar unbegründet ist oder sich im Nachhinein als unbegründet erweist.
Dies bedeutet auch, dass, so weit sich nachträglich herausstellt, dass eine Vorsatztat nicht vorliegt, rückwirkend Versicherungsschutz bestehen kann (Vergleiche Maier in: Kommentar zur Rechtsschutzversicherung von Harbauer, 7 Auflage, Seite 880, C.H.Beck-Verlag).dafür, dass sie keine vorsätzliche Straftaten begangen haben, sind sie grundsätzlich beweispflichtig.
ein Indiz dafür ist das Strafverfahren. Wenn also im Ergebnis das Strafverfahren vollständig eingestellt wurde und versteht das Sie keine vorsätzliche Straftat begangen haben, so sollten Sie dies der Rechtsschutzversicherung bezahlen. Ich rate Ihnen daher dazu, schon jetzt an die Versicherung zu schreiben und mitzuteilen, dass sie für den Fall, dass die Vorsatztat nicht festgestellt wird, sie rückwirkenden Versicherungsschutz er geltendmachen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Zur Ergänzung: Der falsch angezeigte Tatvorwurf wurde seinerzeit nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Jetzt geht es ja "nur" um die Honorarforderung. Wenn ich Sie nun richtig verstanden habe, sollte die RSV zahlen und zur Not die Akte zur Hand nehmen. Dem Falsch-Anzeiger steht nun eine Hauptverhandlung wegen Betruges, Vortäuschen einer Straftat, uneidlicher Falschaussage pp. bevor. Danach werde ich zivilrechtlich gegen diese Person vorgehen. Kann sich nach Ihrer Auffassung der RSV erneut auf § 3 Abs. 5 ARB berufen ? Ich halte es für lebensfremd. Danke nochmals.
Sie sollten die Einstellung gem. §170 ABs. 2 der RSV mitteilen.
Sie kann sich m.E.dann nicht darauf berufen, Sie hätten eine Vorsatztat begangen.
M.E. müßte Sie den Zivilprozeß dann zahlen.