Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Es erscheint nicht sonderlich überraschend, daß Sie von der erwähnten Regelung bzgl. einer „automatischen Geltung als Schenkung" noch nichts gehört haben:
Diese Regelung gibt es schlichtweg nicht.
Daher besteht auch keinerlei Veranlassung die erwähnten Geräte herauszugeben.
Im Gegenteil, zu Ihren Gunsten wirkt der § 1006 BGB
:
„§ 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt."
Wenn Ihre Ex-Freundin ihr Eigentum mit einer Schenkung begründen will, dann müßte sie diese Schenkung nachweisen. Das wird ihr wohl nicht gelingen, wenn keine Schenkung stattfand.
Alleine die erwähnte Lieferadresse dürfte dazu jedenfalls nicht ausreichen, zumal wenn Sie dafür eine plausible Erklärung haben und darüber hinaus die Rechnungsadresse auf Ihren Namen lautet.
Sie sollten daher die Herausgabe der Geräte mit Verweis auf Ihr Eigentum ablehnen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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