Lieferadresse Rechnungsadresse - Wer ist der Eigentümer der Ware?

| 10. August 2012 12:46 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mit meiner ExFreundin eine gemeinsame Wohnung bewohnt und
war dort auch gemeldet, sie war zu mir gezogen.
Aufgrund der Tatsache das ich recht ungünstige Arbeitszeiten habe und wir keine Packstation im Ort haben nutzte ich immer die Möglichkeit als Lieferadresse Ihren Namen anzugeben und meinen Namen
als Rechnungsadresse. Die Rechnungsbeträge wurden auch stets von mir
beglichen, mal per Überweisung und mal per Kreditkarte. Die Geräte wurden stets von mir alleine genutzt, wie ein Notebook oder wenn konnte sie die Geräte, wie ein TV, mitbenutzen aber es war nie von Schenkung die Rede, es war immer klar das die Geräte mir gehören - sie hatte ja Ihre eigenen - sie durfte diese halt mitbenutzen.
Nun nach einer unschönen Trennung meint Sie aber das Ihr diese Geräte trotzdem zustehen da Sie damals als Lieferadresse eingesetzt wurde und das automatisch wie eine Schenkung zählt. Stimmt das, sowas habe ich noch nie gehört? Sie droht mir auch mit rechtlichen Schritten falls ich die Geräte nicht herausgeben sollte. Auf den ganzen Kaufverträgen, Emails und Rechnungen stehe ich aber als Rechnungsadresse und als Ansprechpartner der den Vertrag geschlossen hat somit bin ich doch der Eigentümer, oder?
Vielen Dank

10. August 2012 | 13:42

Antwort

von


(1109)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Es erscheint nicht sonderlich überraschend, daß Sie von der erwähnten Regelung bzgl. einer „automatischen Geltung als Schenkung" noch nichts gehört haben:
Diese Regelung gibt es schlichtweg nicht.

Daher besteht auch keinerlei Veranlassung die erwähnten Geräte herauszugeben.

Im Gegenteil, zu Ihren Gunsten wirkt der § 1006 BGB :

„§ 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt."

Wenn Ihre Ex-Freundin ihr Eigentum mit einer Schenkung begründen will, dann müßte sie diese Schenkung nachweisen. Das wird ihr wohl nicht gelingen, wenn keine Schenkung stattfand.

Alleine die erwähnte Lieferadresse dürfte dazu jedenfalls nicht ausreichen, zumal wenn Sie dafür eine plausible Erklärung haben und darüber hinaus die Rechnungsadresse auf Ihren Namen lautet.

Sie sollten daher die Herausgabe der Geräte mit Verweis auf Ihr Eigentum ablehnen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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E-mail: tsmack@t-online.de




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