Verheiratet und Schwanger...trotzdem zurück?

6. August 2012 14:01 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

A (Deutscher/männlich) und B (Belarus/weiblich) sind seit Anfang diesen Jahres rechtmäßige Eheleute (Hochzeit in Belarus). B hat aktuell ein Schengenvisum über Polen und Ihren Ehemann A in Deutschland besucht. Nun ist B schwanger und die Ausländerbehörde behauptet, ein Amtsarzt müsse feststellen das B eine Risikoschwangerschaft hat und zudem müsste eine Reiseunfähigkeit vorliegen. Das solle jetzt bei einem Amtsarzt testiert werden. Frage: Wenn B (39 Jahre alt=Risikoschwangerschaft) nun doch reisefähig wäre, könnte die Ausländerbehörde B wieder nach Belarus abschieben? Welche Rechtsmittel (§ 6 GG oder § 60a Aufenth.G könnte A dagegen einlegen)?

6. August 2012 | 14:43

Antwort

von


(173)
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76829 Landau
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:

1.
Grundsätzlich steht Ihrer Ehefrau ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zur Familienzufsammenführung zu.

Nach der Geburt Ihres gemeinsamen Kindes ergibt sich ein weiteres Aufenthaltsrecht in Deutschland, da das Kind ebenfalls deutscher Staatsangehöriger sein wird.


Zu beachten ist allerdings, dass die Geburt eines Kindes ein AUfenthaltsrecht grundsätzlich nur dann rechtfertigt, wenn eine Risikoschwangerschaft vorliegt und demnach auch eine Betreuung in Deutschland durch den Ehemann sichergestellt werden muss. Ist dies nicht der Fall, kann - alleine auf die Schwangerschaft gestützt - ein Aufenthaltsrecht vor der Geburt nicht begründet werden.

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich ein Aufenthaltsrecht bereits aus der erfolgten Eheschließung ergibt.


2.
Bei der Frage, ob Ihre Frau grundsätzlich vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nochmals ausreisen müsste, ist u.a. § 39 der Aufenthaltsverordnung maßgeblich. DOrt ist geregelt, dass eine Verlängerung des Aufenthaltstitels dann möglich ist, wenn die Gründe erst nach der Einreise entstanden sind. Erfolgte daher die Eheschließung nach der Beantragung des Schengen-Visums un der Einreise, dürfte eine Ausreise nicht notwendig sein. Anders könnte dies allerdings sein, wenn trotz der bestehende Ehe auf der Basis eines Schengen-Visums die Einreise erfolgte. Allerdings kann auch hier die Behörde von ihrem Ermessen Gebrauch machen und auf einen Ausreise verzichten (§ 5).

3.
Unter Berücksichtung der erfolgten Eheschließung und der Schwangerschaft gehe ich daher davon aus, dss die Behörde eine Ausreise nicht verlangen kann, da dies nicht einem ordnungsgemäßen Ermessen entsprechen würde. Schließlich ist Ihre Frau ohne Zweifel dazu berechtigt, ein Visum und eine AUfenthaltserlaubnis zu beantragen.


Gegen eine etwaige Abschiebung können Sie sich notfalls durch eilrechtliche Maßnahmen zur Wehr setzen, um eine Abschiebung zu verhindern. Zudem können Sie notfalls gerichtliche Maßnahmen ergreifen. Dies hängt letztlich von dem konkreten Vorgehen der Ausländerbehörde ab.


Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne für etwaige weitere Fragen zur Verfügung. Sollte es zu einem Konflikt mit der Ausländerbehörde kommen, stehe ich IHnen selbstverständlich auch für eine weitergehende Tätigkeit zur Verfügung.


Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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