Entschädigungszahlung wegen Modernisierung

15. November 2006 18:41 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe in einer Wohnung einer Genossenschaft gewohnt.
Wegen Sanierungsarbeiten wurde das Haus geräumt. Ich habe mir für die Übergangszeit eine anderweitige Unterkunft gesucht und dafür pauschal monatlich 600 € erhalten. Miete wurde keine mehr gezahlt. Die Möbel würden eingelagert, auch Küche, Wohnung war also komplett leer. Alles über einen Spediteur.

Mir wurde es zu blöd, ich habe gekündigt und bin zurück in meinen Heimatort gezogen. Habe mit Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt. (Vertraglich so geregelt)

Für die Sanierung waren 14 Wochen veranschlagt, bis heute ist nicht absehbar wann das ganze fertig wird. (Wir sind in Woche 20).

Die Genossenschaft hat mir nach Verhandlungen die Möbel in meine neue Wohnung geliefert. Ich wollte aus versucherungstechnischen Gründen die Möbel nicht selbst abholen. Dies war 2 Monate nach der Kündigung. Ab diesem Datum hat die Genossenschaft keine Entschädigung mehr gezahlt, obwohl das Mietverhältnis noch einen Monat bestand hatte. Die Genossenschaft behauptet, mit der Lieferung der Möbel in meine neue Wohnung hätte ich keinen Schaden mehr und das Mietverhältnis sei erloschen.

Bestehen aussichten auf Erfolg die 600 € einzuklagen, die mir eigtl. aus dem Vertragsverhältnis zustehen?

Vielen Dank.

MfG
Oliver Saus

15. November 2006 | 19:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Frage.

Sofern Sie während des Vertragsverhältnisses Aufwendungen gemacht haben, die ohne die Modernisierungsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen wären, steht Ihnen gem. § 554 Abs. 4 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch gegen Ihren ehemaligen Vermieter zu.

Dieser Anspruch erstreckt sich auf auf vorübergehende Kosten anderweitiger Unterbringung.

Hier lässt sich aber durchaus die Auffassung vertreten, daß die Kosten nach Ihrem dauerhaften und vorzeitigen Umzug in eine neue Wohnung nicht mehr erforderlich waren, und es sich bei den Kosten für die neue Wohnung nicht mehr um vorübergehende Unterbringungskosten handelt. Der Vermieter wird Sie darauf verweisen können, daß Ihr vorzeitiger und dauerhafter Umzug nicht erforderlich war und es sich bei den Mietkosten für die neue Wohnung nicht um Aufwendungen handelt, die im Zusammenhang mit der Modernisierung angefallen und zu ersetzen sind.

Etwas anderes käme lediglich in Betracht, wenn zwischen Ihnen und Ihrem ehemaligen Vermieter eine über § 554 BGB hinausgehende Vereinbarung geschlossen worden wäre. Das geht aber aus Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht hervor.

Abschließend sehe ich daher, mit dem gegenwärtigen Kenntnisstand, kaum Chancen, die geforderten 600 EUR gerichtlich durchsetzen zu können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
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