Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Ausführungen des Kollegen gelten auch in Bezug auf andere solche Portale wie dailymotion und clipfish entsprechend. Durch das bloße Anschauen von dort veröffentlichten Videos haben Sie nicht mit zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, können also nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sehr geehrter Herr Liedkte,
vielen Dank für Ihre Antwort.
ich nehme an, dass Sie wie Ihr Kollege, die Nutzungsbedingungen von dailymotion und clipfish angesehen haben. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die für Ihre Bewertung maßgebenden Passagen der Nutungsbedingungen von clipfish und dailymotion (so wie es Ihr Kollege bei youtube gemacht hat) benennen/zitieren würden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
die Höhe Ihres Einsatzes rechtfertigt eigentlich keine Begründung. Eine Frage mit begründender Antwort für den Mindesteinsatz hätte ich zurückgewiesen. Erst recht würde ich für diesen Einsatz keinerlei Geschäftsbedingungen prüfen.
Gleichwohl möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten: Die §§ 12 ff. UrhG
regeln den Inhalt von Urheberrechten. Hierbei handelt es sich um Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Verbreitungs, Ausstellungs- und Auf- bzw. Vorführungsrechte. Wesen des Urheberrechts ist also die Entscheidung des Urhebers über die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes. Jemand der ein Werk selbst nicht zugänglich macht, sondern ein (ggf. urheberrechtswidrig) zugänglich gemachtes Werk nur betrachtet, verletzt somit grds. kein Urheberrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt