Verletze ich das Urheberrecht, wenn ich mir illegale Videos auf Youtube ansehe?

26. Juni 2012 20:02 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


22:45

Zusammenfassung

Ist das Anschauen von Videos auf Plattformen wie YouTube, Dailymotion und Clipfish rechtlich zulässig, auch wenn der Nutzer nicht überprüfen kann, ob der Uploader dazu berechtigt war, diese Videos einzustellen?

Ja, das Anschauen von Videos auf diesen Plattformen ist rechtlich zulässig. Als Nutzer, der lediglich Videos ansieht und keine Inhalte einstellt, musst du nicht damit rechnen, wegen einer Urheberrechtsverletzung zivilrechtlich verfolgt zu werden. Die Verantwortung für die Einhaltung des Urheberrechts liegt beim Uploader des Videos.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf die Ausführungen Ihres Kollegen, Herr Steidel, zu youtube.

Die Frage ist nun, wie sich das (urheberrechtlich) bei den nachfolgenden Internetseiten verhält:

www.dailymotion.com
www.clipfish.de

Ich beziehe mich dabei nur auf das Ansehen (wie im Fall von youtube) von Videos, die auf den o.a. Internetseiten bereits eingestellt sind.

Es stellt sich die Frage, ob man wenn man sich auf den o.a. Seiten Videos ansieht, damit rechnen muss, Urheberrecht zu verletzen. Letzlich kann man ja nicht überprüfen, oder derjenige, der diese Videos eingestellt hat, dazu berechtigt war.

Mit freundlichen Grüssen



Frage geschrieben am 02.09.2010 10:02:41

Abruf
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 615











Im Internet sind unter youtube zahlreiche Filme und Musiktitel eingestellt.

Man kann in den gängigen die Musiktitel und Filme direkt im Internet aufrufen und im Internet ansehen/bzw. Hören.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob es überhaupt rechtlich zulässig ist, diese Musiktitel/Filme aufzurufen??

Mann kann als Internetnutzer ja schwerlich nachprüfen, ob derjenige, der diese Musiktitel/Filme unter youtube eingestellt hat, dazu berechtigt war

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Antwort geschrieben am 02.09.2010 12:16:24



Rechtsanwalt Sascha Steidel
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich kurz unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Jeder Nutzer der Plattform unterwirft sich in rechtlich verbindlicher Weise den Nutzungsbedingungen des Betreibers.

In diesen Nutzungsbedingungen ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche Inhalte im Eigentum des Betreibers stehen oder an diesen lizensiert sind ( s. Ziff. 11 der Bedingungen )

Jeder der Inhalte auf der Plattform zur Verfügung stellt, räumt dem Nutzer ein Recht zur Nutzung ein ( Ziff. 10 der Nutzungsbedingungen ).

Die gesamten Bedingugen finden sie hier:

http://www.youtube.com/t/terms

Bei Verletzung von Urheberrechten ist der Betreiber zur Löschung der Inhalte verpflichtet. Ansprüche können sich jedenfalls nur gegen den Betreiber richten.

Ich hoffe, Ihre Frage damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.




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Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.08.2011 09:33:12

Sehr geehrter Herr Steidel,

dazu habe ich Nachfrage:

Es gibt Leute die unter Youtube (z.B. Videos) einstellen und andere Leute, die lediglich Videos, die unter Youtube eingestellt sind, hochladen und ansehen.

Derjenige der sich in Youtube lediglich Videos ansieht (und dort keine einstellt) hat natürlich Schwierigkeiten, zu überprüfen, ob derjenige, der diese Inhalte dort eingestellt hat, auch dazu uerheberrechtlich berechtigt war.

Darf ich Ihre Antwort so verstehen, dass derjenige, der sich nur Videos in Youtube ansieht, nicht damit rechnen muss, dass er wegen einer Urheberechtsverletzung zivilrechtlich verfolgt wird?

Anderenfalls könnte man nur jedem anraten, sich in Youtube keine Videos mehr anzusehen.

Mit freundlichen Gruessen









Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.08.2011 14:39:58

So dürfen Sie die Antwort verstehen.

26. Juni 2012 | 21:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Ausführungen des Kollegen gelten auch in Bezug auf andere solche Portale wie dailymotion und clipfish entsprechend. Durch das bloße Anschauen von dort veröffentlichten Videos haben Sie nicht mit zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, können also nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Lars Liedtke

Rückfrage vom Fragesteller 26. Juni 2012 | 22:07

Sehr geehrter Herr Liedkte,

vielen Dank für Ihre Antwort.

ich nehme an, dass Sie wie Ihr Kollege, die Nutzungsbedingungen von dailymotion und clipfish angesehen haben. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die für Ihre Bewertung maßgebenden Passagen der Nutungsbedingungen von clipfish und dailymotion (so wie es Ihr Kollege bei youtube gemacht hat) benennen/zitieren würden.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2012 | 22:45

Sehr geehrter Fragesteller,

die Höhe Ihres Einsatzes rechtfertigt eigentlich keine Begründung. Eine Frage mit begründender Antwort für den Mindesteinsatz hätte ich zurückgewiesen. Erst recht würde ich für diesen Einsatz keinerlei Geschäftsbedingungen prüfen.

Gleichwohl möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten: Die §§ 12 ff. UrhG regeln den Inhalt von Urheberrechten. Hierbei handelt es sich um Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Verbreitungs, Ausstellungs- und Auf- bzw. Vorführungsrechte. Wesen des Urheberrechts ist also die Entscheidung des Urhebers über die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes. Jemand der ein Werk selbst nicht zugänglich macht, sondern ein (ggf. urheberrechtswidrig) zugänglich gemachtes Werk nur betrachtet, verletzt somit grds. kein Urheberrecht.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt

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