Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auf Nachfrage beim Betreiber der Plattform ist die hier grenzwertige Frage in Abgrenzung zum Auftrag mithilfe der Nachfrage und einer Zusendung per E-Mail möglich.
"Wie erfolgt dies Unterrichtung, muß ich zur Einsichtnahme zum Verkäufer oder kann/muß er mir die genannten Unterlagen in Kopie zur Verfügung stellen, so daß ich diese Kopien zur Vervollständigung meiner Hausakte neben kann?"
Der Verkäufer hat die vertragliche Nebenpflicht Ihnen alle notwendigen Informationen zur Erfüllung des Kaufvertrages zur Verfügung zu stellen, dazu gehört auch die Bereitstellung aller Unterlagen hinsichtlich der Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Vereinbarungen und Beschlüsse etc..
Insofern Sie nicht über diese Informationen auch auf Nachfrage in Kenntnis gesetzt werden, bleibt Ihnen ein Auskunftsanspruch. Diesen können Sie durchsetzen mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Eine Kaufpreiszahlung erfolgt dann erst Zug um Zug gegen Herausgabe der Informationen.
Sollten Sie danach nicht über alle Vereinbarungen in Kenntnis gesetzt sein, können Ihnen die anderen Mitglieder der WEG nur die dinglichen gesicherten Vereinbarungen entgegenhalten, da Sie insoweit gutgläubig erworben haben.
Zur Beantwortung Ihres zweiten Teiles benötige ich den avisierten Notarvertrag.
Ich kann Ihnen jedoch schon jetzt sagen, dass der Notar Veränderungen nur mit Zustimmung beider Parteien am Vertrag vornimmt, sodass Sie sich mit dem Verkäufer im Änderungsfalle vorab einigen müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine ausreichende Handhabe für Ihr weiteres Vorgehen liefern.
Ich würde mich freuen, soweit Sie dies zum Anlass nehmen, bei einem möglicherweise gegebenen Vertretungsbedarf mich zu beauftragen. Die örtliche Entfernung spielt insofern keine Rolle.
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Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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