Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern der Bauträger nicht mehr existiert, können Sie keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, da Ihr Vertragspartner nicht mehr vorhanden ist.
Sollte der Bauträger noch bestehen, aber im Rahmen des Insolvenzverfahrens abgewickelt werden, kann eine Nachbesserung gegenüber dem Insolvenzverwalter verlangt werden, wenn das Unternehmen fortgeführt wird. Meist wird dieser aber auf Schadensersatzanprüche verweisen, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden können. Vielfach erhält der Bauherr dann -wenn überhaupt- nur eine bescheidene Quote, mit der nicht nachgebessert werden kann.
Gegen die Handwerker selbst haben Sie keinen Anspruch, da diese nicht Ihre Vertragspartner geworden sind. Es besteht zwar die Möglichkeit, dass der Bauträger Ihnen seine Gewährleistungsansprüche gegen die Handwerker zur eigenen Durchsetzung abtritt. Meist haben dann aber die Handwerker noch offene Forderungen gegen den insolventen Bauträger und sind nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten durchzuführen.
Letztlich kann ich Ihnen nur empfehlen, eine Anwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen, da der Verfahrensstand des Insolvenzverfahrens genau geprüft werden sollte. Unter Umständen besteht auch noch eine Gewährleistungsbürgschaft, die in Anspruch genommen werden könnte. Erfahrungsgemäß bedeutet die Insolvenz des Bauträgers aber finanzielle Nachteile, so dass Sie sich keine zu großen Hoffnungen machen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kaussen,
eine Nachfrage: was wird mich denn die Inanspruchnahme eines Anwaltes, der das Insolvenzverfahren prüft, so ungefähr kosten? Wenn nämlich die Chance auf Erfolg sehr gering ist, dann will ich nicht auch noch viel Geld für einen Anwalt ausgeben (die Reparaturkosten werden dann wahrscheinlich hoch genug ausfallen).
Vielen Dank!
Für eine Erstberatung darf der Anwalt von einem Verbraucher höchstens 190,- EUR netto an Gebühren verlangen.
Sollte darüber hinaus eine weitere Vertretung erforderlich werden, richten sich die Kosten bei Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach dem Streitwert. Dieser besteht vorliegend in der Höhe des Reparaturaufwandes. Da mir dieser nicht bekannt ist, kann ich die Kosten nicht vorab einschätzen.
Mit freundlichen Grüßen