Versorgungsausgleich und Prüfung der Berechnung betrieblicher Rente

23. Mai 2012 12:01 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


14:41

Ausgangssituation:

1. Scheidung meiner Eltern 1993 nach 25 Ehejahren ("Hausfrauenehe").
2. Vater inzwischen verstorben.
3. Mutter nicht wiederverheiratet.
4. Vater hat während der Ehezeit Versorgungsansprüche bei 2 verschiedenen betrieblichen Pensionkassen erworben.
5. Im Scheidungsurteil 1993 wurde ein Versorgungsausgleich für die betriebliche Altersversorgung mittels Umrechnung in Rentenpunkte festgesetzt.
6. Es handelt sich gemäß Scheidungsurteil um betriebliches Altersruhegeld, das als lebenslange, nicht dynamische Rente ab 65 ausgezahlt wird.
7. Meine Mutter ist im April 2012 65 geworden und hat über das Familiengericht Köln die Rentenansprüche gegenüber den betrieblichen Versorgungsschuldnern geltend gemacht.
8. Ein Versorgungsschuldner (Bayer-Konzern) hat einen ersten "Rentenvorschlag" unterbreitet.

Fragen, die ich stellvertretend für meine Mutter stelle:

1. Es gab 2009 eine Reform des Versorgungsausgleichsgesetzes, die eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs ermöglichen soll. Ist das richtig und ist eine Neuberechnung jetzt noch möglich, da das "Verfahren" schon läuft ? Wie kann geprüft werden, ob sich das in diesem Fall lohnt?

2. Welche Rolle spielt das Familiengericht ? Wird dort nur auf die richtigen Formalitäten geachtet oder werden dort auch substantielle Prüfungen vorgenommen?

3. Die Aktenlage beim Versorgungsschuldner scheint schwierig zu sein, weil dort inzwischen verschiedene Dienstleister "werkeln" und die Pensionkassen selber inzwischen mehrmals den Namen geändert haben. Wie kann sicher gestellt werden, dass die Rentenberechnung korrekt ist? Wer kann das prüfen, wenn eine Überprüfung überhaupt möglich ist ? Welche Daten werden dazu benötigt ?

4. Macht es Sinn einen Rentenberater einzuschalten ? Kann der auch zu Frage 1 Auskunft geben (Familienrecht) ? Wie berechnet sich seine Gebühr ?

23. Mai 2012 | 12:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

1.

Richtig ist, dass 2009 der Versorgungsausgleich neu gesetzlich geregelt wurde. Das neue Recht kommt aber nur auf Neu-Verfahren zur Anwendung und auf Scheidungsverfahren, in denen am 31.8.2010 im 1. Rechtszug noch kein endgültiger Scheidungsbeschluss ergangen war.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung liegt jedoch seit 1993 ein rechtskräftiges Scheidungsurteil vor, so dass eine Neuberechnung der seinerzeit festgesetzten Rentenpunkte nicht mehr erfolgt.

Hinsichtlich der jetzt anhängigen Verfahren zur betrieblichen Altersversorgung gilt das neue Recht - die im Scheidungsurteil vorgenommene Berechnung ist jedoch 1993 rechtskräftig geworden und nicht mehr abzuändern.

Dass der Versorgungsschuldner einen Vorschlag zur Aufteilung der betrieblichen Anwartschaft unterbreitet hat, zeigt, dass hier das neue Recht zur Anwendung kommt, denn dazu ist der Arbeitgeber erst ab 1.9.2009 verpflichtet.

2.

Das Familiengericht muss über die Aufteilung der Rentenanwartschaften entscheiden. Es muss diese Entscheidung auch begründen, so dass eine inhaltliche Prüfung bzw. Berechnung von Seiten des Gerichts erfolgen muss.

3. und 4.

Die Rentenberechnung kann durch einen Rentenberater überprüft werden. Dieser benötigt dazu die der Rentenberechnung zugrundeliegenden Daten und Auskünfte. Die Kosten des Rentenberaters richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind abhängig von der Höhe der auszugleichenden Renten und der Schwierigkeit der Berechnung. Dies lässt sich aber in einem ersten Gespräch mit dem Rentenberater vorab klären.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2012 | 14:28

Vielen Dank erstmal. Dazu noch 2 Verständnisfragen:

Zu 1) Dann müssen wir uns also um Punkt 1 keine Gedanken machen, weil der Versorgungsschuldner verpflichtet ist, nach neuem Versorgungsausgleichrecht zu rechnen ?

Zu 2) Verstehe ich das richtig: Der Renten-Bescheid für meine Mutter, den der Versorgungsschuldner ausstellt bzw. schon ausgestellt hat, wird vom Familiengericht geprüft hinsichtlich der korrekten Aufteilung der Rentenanwartschaft zwischen meinem Vater und meiner Mutter. Dies beinhaltet automatisch auch eine Prüfung der einzelnen grundlegenden Werte, die für die Rentenberechnung selber angesetzt werden? Das Familiengericht teilt dann schriftlich mit, was genau geprüft worden ist und ob das in Ordnung ist ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2012 | 14:41

Vielen Dank für Ihre Anfrage:

Das Verfahren ist nach neuem Recht durchzuführen, das betrifft dann auch die Berechnung durch den Versorgungsschuldner.

Ob der Versorgungsschuldner die richtigen Berechnungsgrundlagen zugrunde legt, wird das Gericht nicht feststellen können, wenn diese nicht bekannt sind. Ob die Berechnung durch den Versicherungsmathematiker also korrekt ist, wird auch das Gericht ohne Anhaltspunkte nicht sagen können - es steht Ihrer Mutter als Beteiligter des Verfahrens jedoch frei, die Berechnung durch einen Rentenberater überprüfen zu lassen und ggf. die Richtigkeit zu bestreiten. Im Streitfall muss das Gericht dann die Berechnung der Rentenhöhe durch ein Sachverständigengutachten überprüfen lassen. Sind die von der Versicherung errechneten Daten jedoch unstreitig, wird das Gericht sie seiner eigenen Berechnung des Versorgungsausgleich zugrundelegen.

Wenn Ihre Mutter Zweifel an der Richtigkeit der Rentenberechnung hegt, sollte Sie sich konkret an einen Rentenberater wenden, denn das Gericht vertritt hier keine Partei-Interessen und leistet auch keine Rechtsberatung.

Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend geklärt zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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