Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches ist nur das Nettoeinkommen einzusetzen, also das Bruttoeinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Vorsorgeaufwendungen.
Auch berufsbedingte Aufwendungen sind abzugsfähig. Einige Gerichte ziehen pauschal 5% des Nettoeinkommens ab, und zwar mindestens 50,- Euro, höchstens 150,- Euro. Andere Gerichte verlangen den konkreten Nachweis der Ausgaben anhand Quittungen oder Rechnungen. Abzugsfähig sind dabei z.B.: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Beiträge zu Berufsverbänden, vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten (0,22 Euro pro gefahrenem km, ab 20 km 0,18 Euro, ab 50 km 0,15 Euro), Gewerkschaftsbeiträge. Im Fall des konkreten Nachweises kommt auch ein höherer Abzug als 150,- Euro in Betracht, insbesondere bei erhöhten Fahrtkosten wegen erheblicher Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Wohnort.
Dabei handelt es sich jedoch um Einzelfallentscheidungen, die von Gericht zu Gericht unterschiedlich ausfallen können. Ich gehe jedoch davon aus, dass die Kosten einer Heimfahrt pro Woche in jedem Fall abzugsfähige berufsbedingte Aufwendungen darstellen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber auch ein Hotel bezahlen würde.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Fahrten vom und zum Arbeitsplatz bei auswärtiger Montagetätigkeiten
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Familienrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Manfred Kaussen
Hallo,
für meinen Arbeitgeber bin ich zeitweise zu längeren Einsätzen außerhalb des Firmenstandortes unterwegs. Diese können bis zu 6 Wochen Dauer sein. Dies macht etwa 20% meiner Tätigkeit aus, den Rest der Zeit arbeite ich am Firmenstandort meines AG.
Mein Arbeitgeber zahlt mir für die Reisetätigkeiten einen Verpflegungsmehraufwand von:
1. erster Tag 10€
2. bis letzter Tag 24€
3. am letzten Tag 10€
Das Hotel wird immer nach Beleg vom AG bezahlt.
Diese Beträge sind steuerfrei.
Weiterhin stellt er einen Firmenwagen zur Verfügung der jedoch nur für die Hinfahrt und nach frühestens 4 Wochen zu einer Rückfahrt genutzt werden darf.
Dies bedeutet dass ich an den Wochenenden privat auf eigene Kosten nach Hause fahren muss. Freitags fahre ich dann mit dem Privat PKW nach Hause und Montags wieder zurück auf die Baustelle. An den Wochenenden sieht die Auslösung deshalb folgendermaßen aus.
1. Freitags 10€ Tagespauschale plus 20€
Übernachtungspauschale
2. Samstags 24€ Tagespauschale plus 20€
Übernachtungspauschale
3. Sonntags 24€ Tagespauschale plus 20€
Übernachtungspauschale
4. Montags 10 € Tagespauschale
Diese Beträge sind nun steuer- und sozialversicherungs-
pflichtig !
Beim Lohnsteuerjahresausgleich kann ich dafür dann wieder die aufgewendeten Fahrtkosten für die WE-Fahrten mit 0,27€/km geltend machen.
Wie sieht dies aber im Familienrecht/Unterhaltsrecht aus.
Kann ich die Kosten des Privat-PKW für die WE-Heimfahrten auch hier geltend machen bzw. gegenrechnen ?
Mein Anwalt ist der Meinung dass es meine Privatsache sei ob ich das Wochenende zu Hause oder in irgendeinem Hotel verbringe.
Zum Hinweis: Würde ich durchgehend auf der Baustelle verbleiben, würde meine Firma das Hotel nach Beleg bezahlen und auch die Wochenendauslösung ware in diesem Fall durchgehend und auch steuerfrei.
Kann ich trotzdem nach Hause fahren und dies einkommensmindernd gegenrechnen. Mein Lebensmittelpunkt ist ja schleislich so wie es das Steuerrecht auch sieht nicht auf irgendeiner Baustelle meines Arbeitgebers.
Vielen Dank
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