Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Da Sie als selbständiger Handelsvertreter als Handelsvertreter nach §§ 84 ff. HGB
einzustufen sind, mangelt es hierbei bezüglich der Anwendbarkeit der Pfändungsfreigrenzen hinsichtlich Ihres Auftraggebers.
Dieser hatte demzufolge eine Drittschuldnererklärung abzugeben, nach der er Ihr Handelsvertreterverhältnis offen legen musste. Zudem konnte er die Beträge der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitnehmer nicht von Ihrer Provision abziehen, so dass er grundsätzlich erst einmal die gesamte ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstehende Provision als Drittschuldner an den Gläubiger abzuführen hat.
Nunmehr sollten Sie sich mit Ihren Unterlagen, zu denen insbesondere Ihre Gewinnermittlung zu rechnen hat, um einen etwaig Ihnen zustehenden „Selbstbehalt“ zu ermitteln, zum Vollstreckungsgericht zu begeben.
Wenn sich es dieses sehr einfach macht, wird es bei der Ermittlung des Ihnen monatlich zur Verfügung stehenden Betrages als „Richtschnur“ die Pfändungstabelle hinsichtlich Pfändungsfreigrenzen für Arbeitnehmer heranziehen.
Sie sollten vielleicht noch versuchen, da Sie als Nichtarbeitnehmer die etwaige Sozialversicherung selbst zu finanzieren haben, den „Arbeitgeberanteil“ ihrem „Selbstbehalt“ durch Ihr Überzeugungsgeschick durch das Vollstreckungsgericht noch zuschlagen lassen.
Ihr Antrag sollte dahingehend lauten, die Zwangsvollstreckung bis zu diesem vom Vollstreckungsgericht ermittelten „Selbstbehalts“ für unzulässig zu erklären, so dass der Auftraggeber lediglich – wie bei Arbeitnehmern – den darüber hinaus gehenden Betrag als Drittschuldner an den Gläubiger auszukehren hat.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Pfändungs -und Einziehungverfügung Drittschuldnererklärung
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Guten Tag!
Ich bin selbständiger Handelsvertreter und vermittle für eine Firma Aufträge.
Seit Juli bin ich nachweislich krank und habe sehr schlechte Einnahmen. Gegen mich hat das FA (Finanzamt) bereits eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung an jene Firma und Banken gestellt.Diese Drittschuldnererklärung wurde in beiderseitiger Vereinbarung durch monatliche Ratenzahlungen befristet auf - gehoben. Aufgrund der schlechten Umsätze konnte ich für das FA die Ratenzahlung nicht aufrechterhalten. Folglich hat das FA die Drittschuldnervereinbarung wieder veranlasst und fordert die offene Summe von ca. 6500 € von der Firma, für die ich vermittle. Die Firma teilte mir mit, dass Sie ab sofort keine Provisionszahlungen an mich leisten dürfe, und sich strafbar macht.
Nun habe ich keinen Handlungsspielraum mehr. Kein Geld für Lebensunterhalt u.s.w., und auch nachweislich keine sonstigen Einnahmen u. Rücklagen.
Die Firma muss Folge leisten.
Frage: Habe Ich die Möglichkeit, als Selbständiger die Freigabe für Gelder aus Vermittlungstätigkeit für eine Grundsicherung (Lebensunterhalt) zu bekommen.
Wie und wo kann ich das schnellstmöglich beantragen? beim (AG)
MfG
Firma Firma Frage Möglichkeit