Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern wie folgt beantworten möchte. Ich gehe dabei davon aus, dass Sie bereits einen Rechnungsbetrag in Höhe von mehr als 40 € (brutto) für Ihre Bestellung bezahlt haben:
Wenn ich Ihre Frage wörtlich nehmen darf, dann können Sie die Zahlung der restlichen 15 € zumindest auf einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB
stützen. Nach dieser Vorschrift ist Ihnen der Händler zur Herausgabe dessen verpflichtet, was er von Ihnen ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
Interessanter und für Sie wichtiger ist aber die Frage, weshalb Sie einen Anspruch aus "ungerechtfertigter Bereicherung" haben, bzw. weshalb der Händler keinen "Rechtsgrund" dafür hat, die 15 € einfach so abzuziehen.
Dies ergibt sich relativ eindeutig aus § 357 Abs. 2 S. 2 BGB
. Danach trägt der Unternehmer (also der Händler) die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe. Ausnahme: § 357 Abs. 2 S. 3 BGB
. Danach darf der Unternehmer in seinen AGB festlegen, dass Sie diese Kosten tragen müssen, wenn der Preis einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn Sie einen Teil oder den ganzen Rechnungsbetrag noch nicht bezahlt hatten, als Sie Ihr Widerrufsrecht ausübten. Wenn auch dazu nichts in den AGB steht, dann bleibt es dabei, dass der Händler die Rücksendekosten übernehmen muss – auch dann, wenn die Rechnung noch nicht bezahlt wurde oder unter 40 € liegt.
Leider konnte ich auf die Schnelle keine direkten Urteile finden, die ich Ihnen an die Hand geben könnte. Das liegt entweder daran, dass man hier zu tiefer recherchieren müsste oder aber, dass aufgrund des minimalen Streitwerts schlicht und ergreifend hierzu keine Urteile existieren. Letzteres halte ich für nicht sehr unwahrscheinlich, da aufgrund der Anwalts- und Gerichtskosten im Zweifel eine der Parteien die direkte Auseinandersetzung vor einem Gericht scheuen wird.
Trotzdem war die genannte Norm schon häufiger Gegenstand von Urteilen, bzw. Gerichtsbeschlüssen von höheren Gerichten (OLG Hamburg, Beschluss v. 14.02.2007, 5 W 15/07
; Beschluss v. 24.01.2008, 3 W 7/08
) . Hierbei ging es um die Frage, ob Händler eine Klausel in dem Sinne verwenden dürfen, dass unfrei verschickte Pakete von ihnen nicht angenommen werden (Da es sich um Abmahnungen von Mitbewerbern handelte, war der Streitwert höher). Aus den Begründungen des Oberlandesgerichts lässt sich der Schluss ziehen, dass die Richter und Richterinnen den § 357 BGB
für so eindeutig halten, dass nur unter der erwähnten Einschränkung (unter 40 € oder noch nicht gezahlter Rechnungsbetrag) die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher in Betracht kommt. Keinesfalls dürfe der Verbraucher durch die Formulierungen im Vertrag den Eindruck gewinnen, er sei verpflichtet, die Rücksendekosten zu tragen. Allenfalls dürfe darum „gebeten werden", Pakete aufgrund der höheren Kosten nicht unfrei zu verschicken.
Aus diesen Urteilen lässt sich meiner Einschätzung nach sehr gut vertreten, dass der Verbraucher keinesfalls gezwungen werden kann, mit den Versandkosten in Vorleistung zu treten. Jedenfalls würden diese Urteile wenig Sinn ergeben, wenn der Händler zwar keine entsprechende vertragliche Regelung in seine AGB aufnehmen darf, sich dann aber so verhält, als hätte er eine solche vertragliche Bestimmung. Es gilt also weiter § 357 Abs. 2 S. 2 BGB
: Die Kosten trägt der Unternehmer. Egal ob unfrei oder frankiert.
Das einzige, worüber man vielleicht streiten könnte, wäre der Fall, dass der Händler eine „Retourenmarke" bereits mitgeschickt hat – Sie also nur diese Marke auf das Paket hätten kleben müssen. Dann hätten Sie u.U. eine „Schadensminderungspflicht", um die Kosten des Händlers nicht unnötig zu vergrößern. Dann ginge es jedoch lediglich um die Differenz des Betrages zwischen dem Strafporto und dem vom Händler „gesparten" Wert der nicht eingelösten Retourenmarke.
Sie sollten unter Bezugnahme auf die obenstehenden Ausführungen mit Fristsetzung von 1 Woche auf Herausgabe der 15 € bestehen. Vorher sollten Sie jedoch vorsichtshalber noch einmal die AGB des Händlers überprüfen, bzw. ob Sie bereits vor dem Widerruf eine Überweisung in Höhe von mehr als 40 € getätigt haben.
Ich hoffe, dass Sie durch meine Antwort einen ersten Überblick gewonnen haben. Wenn etwas unklar geblieben ist, stehe Ihnen gerne über die kostenlose Nachfragefunktion weiter zur Verfügung.
Rein vorsorglich, aber immer wieder wichtig: Bei den hier gegebenen Antworten handelt es sich regelmäßig lediglich um eine erste Orientierung für Sie, um Ihnen einen Eindruck von der rechtlichen Lage zu vermitteln. Die „klassische" Erstberatung bei einem Anwalt kann nur bei ganz konkreten Fragen ersetzt werden, denn häufig ergeben sich später weitere Punkte. Auch können manche Tatsachen und Umstände, die nicht erwähnt wurden oder gar nicht zutreffen, zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen.
Wenn Sie bisher zufrieden waren und weitergehenden Beratungsbedarf haben, können Sie sich gern direkt bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Blank
Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Jörn Blank
Besten Dank für diese Ausführliche Antwort!
Gestatten Sie eine Zusatzfrage: Ist die Einbehaltung des Portos auch aus strafrechtlicher Sicht relevant? Unterschlagung oder ähnliches?
Danke!
Sehr geehrte Fragesteller,
ich möchte es mal so ausdrücken: Eine strafrechtliche Relevanz drängt sich zumindest hier nicht auf. Die Unterschlagung (§ 246 StGB
) ist allein deshalb schon „raus", weil als sogenanntes Tatobjekt nur „fremde bewegliche Sachen" in Betracht kommen. Verkürzt dargestellt: Dinge, die man anfassen kann oder könnte. Geldscheine und Münzen kann man natürlich anfassen und unterschlagen – beim bargeldlosen Zahlungsverkehr geht das aber nicht.
Woran man denken könnte, wäre ein Betrug. Hierfür reicht eine „Vermögensverfügung", die jemand vornimmt, weil er getäuscht wird. Streng genommen liegt diese bei Ihnen nicht vor, da Sie – wenn überhaupt – nur darin getäuscht werden, dass die Höhe der Rücküberweisung korrekt ist. Allerdings nimmt die herrschende Meinung an, dass es auch eine „Verfügung durch Unterlassen" gibt. D.h. Ihnen wird vorgespiegelt, dass Sie die 15 € bezahlen müssen und werden dadurch von der Rückforderung abgehalten.
Das ist jetzt allerdings eher Theorie. Es müssten zunächst einmal die Äußerungen des Händlers genau unter die Lupe genommen werden. Schwierig wird es aber spätestens dann, wenn dem Händler eine Täuschungsabsicht nachgewiesen werden soll. Es ist ja nicht auszuschließen, dass er tatsächlich denkt, dass er die 15 Euro abziehen darf.
Ein weiteres praktisches Problem ist, dass die Vorschrift über den Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB
) gemäß § 263 Abs. 4 StGB
auch für den Betrug gilt. Sie müssten also nicht nur eine Strafanzeige, sondern auch einen Strafantrag stellen. Inwieweit sich die zuständigen Personen dann in Anbetracht der Schadenssumme ins Zeug legen, um eine Strafbarkeit des Händlers nachzuweisen, steht noch einmal auf einem anderen Blatt.
Zusammengefasst: So eindeutig, wie es sich für Sie vielleicht anfühlt, ist eine Strafbarkeit nicht gegeben. Noch schwieriger wird es werden, diese zu beweisen und einen großen Ermittlungseifer werden Sie von den Behörden nicht erwarten dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörn Blank
Rechtsanwalt