Privater Sportunfall - Lohnfortzahlung

10. Oktober 2006 15:41 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

Mein Problem: Ich bin Inhaber eines kleinen Familienbetriebs mit einer Vollzeitkraft und einer Azubine.

Diese Azubine ist sei 10 Monaten bei mir in der Ausbildung und mittlerweile zum dritten Mal wegen privaten Sportunfällen krank geschrieben. Mal ist das Bein gebrochen, mal die Nase, das nächste Mal die Bänder gerissen. Dazu kommt noch eine normale OP (nicht durch einen Sportunfall herbeigeführt).

Das ich als AG verpflichtet bin 6 Wochen den Lohn weiter zu zahlen ist mir klar und halte ich generell auch für in Ordnung (normale OP).
Ich möchte jetzt von Ihnen wissen, ob ich auch verplichtet bin, die ständigen privaten Sportunfälle zu finanzieren. Ich persönlich bin der Meinung, das dies die privaten Dinge des Lebens sind, weil der Mitarbeiter es selbst in der Hand hat, wie intensiv ein Sport betrieben wird. (Ballsport). Vielleicht noch wichtig: Krankschreibung zwischen einer und drei Wochen.
Was kann ich tun? Stellen zuviele Krankheiten bei einer Azubine einen Kündigungsgrund dar (kleiner Betrieb)?

Sollte der Einsatz für diese Frage zu gering sein, bitte Bescheid sagen. An entsprechenden Urteile habe ich großes Interesee.

Vielen Dank.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Zunächst möchte ich klarstellen, dass das Kündigungsschutzgesetz bei der Größe Ihres Betriebes keine Anwendung findet und Sie deshalb jederzeit ordentlich kündigen können (unter Einhaltung der Kündigungsfrist).

Eine ordentliche Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz kann berechtigt sein, wenn die bisherigen Störungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher (Störung des Produktionsablaufs, etc.; solche Störungen treten sehr schnell in kleineren Betrieben, wie dem Ihren auf) und/ oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers geführt hat.

Als relevante wirtschaftliche Beeinträchtigung sind Entgeltfortzahlungskosten für mehr als sechs Wochen pro Jahr anerkannt (BAG in NZA, 2000, 768).

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

Rückfrage vom Fragesteller 10. Oktober 2006 | 16:28

Vielen Dank für die schnelle Auskunft.

Nur um sicher zu gehen: Gilt das von Ihnen mitgeteilte auch bei einer Azubine? Wir haben einen Standartausbildungsvertrag der IHK verwendet.

Vielen Dank für die Auskunft.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Oktober 2006 | 17:06

Sehr geehrter Ratsuchender,

entschuldigen Sie bitte vielmals, dass ich meine Ausführung auf Ihre Vollzeitkraft und nicht auf Ihre Auszubildende gemünzt habe.

Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung durch den Auszubildenden nur aus wichtigem Grund möglich (vgl. § 15 BBiG). Es handelt sich dabei also um eine außerordentliche Kündigung.

Eine Kündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten kommt regelmäßig nur als ordentliche Kündigung in Betrachte. Das BAG akzeptiert eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung nur, wenn das nach der Zukunftsprognose zu erwartende Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung so krass ist, dass nur noch von einem „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnis gesprochen werden kann. Diese Grenze ist in Ihrem Fall m. E. nicht erreicht. Dabei ist die begrenzte Dauer des Ausbildungsverhältnisses und der Schutz des Auszubildenden entscheidend.

Leider stellt sich die Rechtslage nach Klarstellung durch Sie nunmehr ungünstig für Sie dar.

Selbstverständlich können Sie eine kostenlose Nachfrage an meine o. g. E-Mail-Adresse stellen.

Mit freundlichen Grüßen

M. Timm
Rechtsanwalt

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