Kann sich ein Tierschutzverein, dem das Spendensammeln bzw der Abschluss von Verträgen über Mitgliedschaften im Tierschutzverein untersagt wurde von der Verwaltung, im Rahmen einer Anfechtungsklage bzw Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Untersagung im Rahmen der Klagebefugnis darauf berufen, dass er möglicherweise durch die Untersagung in seinem Recht auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit verletzt ist Art. 19 Abs. 3GG Art. 2Abs. 1 GG
oder muss er sich zwingend auf eine mögliche Verletzung in Art. 9 Abs.1 GG
berufen ?
Vielen Dank
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Wenn von Anfechtungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage die Rede ist, dann sollte vorher ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG
ergangen sein. Da im Rahmen der oben genanten Klagen zwingend erforderlich ist, das ein belastender Verwaltungsakt ergangen ist, ist zu beachten, dass im Rahmen der Klagebefugnis der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets aus Art. 2 Abs. 1 GG
(allgemeine Handlungsfreiheit)
Art. 2 Abs. 1 GG
schützt auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von juristischen Personen (Art. 19 Abs. 3 GG
). Aus diesem Grunde ist es gar nicht mal fernliegend, dass Ihr Verein nach Art. 19 Abs. 3
, Art 2 Abs. 1 GG
klagebefugt sein kann.
Doch als Adressat eines belastenden Vrwaltungsaktes sind Sie jedenfalls aus Art. 2 abs. 1 GG
klagebefugt.
Werbung um Spenden und Mitgliederwerbung sind beispielsweise vom Schutzbereich des Art.9 Abs. 1 GG
umfasst, so dass Sie Ihre Klagebefugnis auch hieruaf stützen könnten.
Ich hoffe, das ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform einen Beratung durch einen Anwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann.
Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen on relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.