Gerne zu Ihrer Frage:
Wenn der Vereinsvorstand mit seiner Firma eine Halle angemietet hat und dieses Mietverhältnis nun beendet ist, wäre das zunächst eine externe Angelegenheit, die Ihre Vereinsmitgliedschaft nicht berührt.
Es sei denn, dieses externe Rechtsverhältnis berührt die Rechte der Vereinsmitglieder, etwa dergestalt, dass die Zurverfügungstellung der Halle mit der Trainingsmöglichkeit wesentliches Merkmal der Vereinsmitgliedschaft wäre. Dasselbe würde gelten, wenn der Vorstand diesen externen Vertrag als Vorstand mit Wirkung für den Verein geschlossen hätte.
Für diese Fälle also gilt:
Zitat:§ 39 BGB „Austritt aus dem Verein"
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
Entscheidend für die Kündigungsfrist wäre also die Satzung, die Sie bitte zu diesem Thema einsehen wollen.
Zur Wirkung des Austritts – explizit Ihre Beitragszahlung – gilt: Mitgliedschaftliche Ansprüche und Pflichten zB fällige Beitragsverpflichtung), die vor dem Austritt entstanden und fällig sind, erlöschen nicht mit dem Austritt, sondern sind noch zu erfüllen; nach dem Austritt fällig werdende Zahlungspflichten sind nicht mehr zu erfüllen. Es besteht auch kein Anspruch auf die Rückzahlung eines Aufnahmebeitrags, der bei Vereinseintritt gezahlt wurde.
Ihre Schilderung nach planen Sie aber einen fristlosen Austritt. Das wird von den Gerichten ziemlich kasuistisch (= Einzelfallbezogen) gehandhabt, so dass ich leider hier nur einen Überblick über die Spannweite Ihrer Rechte geben kann:
§ 39 Abs. 2 schließt nicht aus, dass das Mitgliedschaftsverhältnis wie jedes Dauerrechtsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann.
Ein wichtiger Grund zum Vereinsaustritt liegt vor, wenn es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des konkreten Falles sowie der beiderseitigen Belange von austrittswilligem Mitglied und Verein dem Mitglied nicht zumutbar ist, bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist Vereinsmitglied zu bleiben.
Eine unerträgliche, nicht zumutbare Belastung besteht aber nicht, wenn der zum Austritt berechtigende wichtige Grund in der Risikosphäre des seine Mitgliedschaft kündigenden Vereinsmitglieds liegt (OLG Oldenburg NZG 2009, 917 Ls.).
Bei der Abwägung sind zugunsten des Vereins seine Belange und der Vereinszweck, die Folgen des sofortigen Austritts für den Verein sowie der Grund für die satzungsmäßige Kündigungsfrist heranzuziehen; daraus folgt regelmäßig, dass diese Umstände den Interessen des Mitglieds vorgehen.
Ein wichtiger Grund liegt zB vor, wenn dem Mitglied ohne eigenes Verschulden die Erfüllung seiner mitgliedschaftlichen Pflichten unbillig erschwert wird… Kein wichtiger Austrittsgrund ist gegeben, wenn eine Beitragserhöhung oder maßvolle Umlage beschlossen wird (Palandt/Ellenberger Rn. 3). Ist eine Umlage ausnahmsweise ohne Satzungsgrundlage aufgrund der Treuepflicht der Mitglieder gegenüber dem Verein zulässig, hat das Mitglied ein fristloses Austrittsrecht. (BeckOK BGB/Schöpflin, 55. Ed. 1.8.2020 Rn. 7, BGB § 39 Rn. 7)
Die Frage des gezahlten Mitgliederbeitrags ist beim fristlosen Austritt aus dem Verein anders zu sehen.
Für die Monate, in denen Sie trainieren konnten bzw. trainiert haben, sehe ich kein Rückforderungsrecht.
Konnten Sie überhaupt nicht trainieren, sollten Sie Ihren (schriftlichen!) und fristlosen Austritt aus dem Verein mit der Rückforderung Ihrer Vorauszahlung verbinden und eine Frist von ca. 10 Tagen setzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen