Ausstieg und Auszahlung eines GmbH Anteils

29. September 2006 09:28 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Neumann

Ich bin gemeinsam mit meinem Noch-Ehemann Gesellschafter einer GmbH. Jeder hat einen Anteil von 50%. Die Einlage wurde von Beiden in Höhe von je 12.500,-- DM (im Jahr 1998) jetzt ca 6391,-- Euro erbracht. Ich möchte nunmehr völlig aus der Firma aussteigen! Ich möchte mir meine Einlage auszahlen lassen! Was muss ich beachten, und ist dieser Ausstieg mit Auszahlung überhaupt möglich?

Sehr geehrte *****,
bis zu Gesetzesänderung betrug das Mindeststammkapital einer Gesellschaft DM 50.000,00 (ab 2002 dann € 25.000). Ihren Ausführungen kann ich entnehmen, dass Sie damals wohl eine GmbH mit diesem Mindeststammkapital gegründet haben und sodann jeder das gesetzliche Mindestmass von ½, also jeder DM 12.500,00) einbezahlt haben. Dies war und ist möglich; wobei zu beachten ist, dass die offene zweite Hälfte auf Anforderung durch die Geschäftsführung einzuzahlen ist. Bei den von Ihnen gemachten Angaben gehe ich davon aus, dass Sie Ihrer wollen Einlageverpflichtung also noch nicht nachgekommen sind (und also allein bei Ihnen DM 12.500,00 in €) noch offen sind (im übrigen wäre zu beachten, ob Nachschusspflichten bestehen [Was aber die Ausnahme wäre]].
Eine "Auszahlung der Einlage" ist nur dann möglich, wenn die so genannten Kapitalerhaltungsvorschriften (das Mindeststammkapital muss aus Gläubigergesichtspunkten immer vorhanden sein) nicht verletzt werden. Im übrigen richtet sich Ihr Ausstieg maßgeblich nach dem Gesellschaftsvertrag, welcher einzusehen wäre. Hierin wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Sie Ihren Geschäftsanteil bspw. verkaufen können (mutmaßlich ohne große Beschränkungen an Ihren Noch-Ehemann). Dann müssten Sie aber mit ihm auch einen Kaufpreis verhandeln. Ferner kommt aber regelmäßig auch eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages in Betracht. Auch hier würden sich die Rechtsfolgen (insbesondere diejenige nach der Höhe einer etwaigen Abfindung) nach dem Gesellschaftsvertrag richten.
Wie Sie sehen, kann ich die von Ihnen gestellte Frage leider nur sehr allgemein beantworten: Eine „Auszahlung der Einlage“ ist grundsätzlich nicht möglich. Es gibt aber Mittel und Wege, sich aus der Gesellschaft „zu verabschieden“. Eine detaillierte Aussage ist ohne Kenntnis des Gesellschaftsvertrages aber leider gar nicht möglich. Ferner wäre auch zu hinterfragen, wie die Gesellschaft derzeit dasteht; insbesondere finanziell. Ich lade Sie daher herzlich ein, sich mit mir in Verbindung zu setzen, wenn Sie weitergehenden Rechtsrat in Ihrer Sache wünschen.
Sie erreichen mich per e-mail unter AN@Rechtsanwalt.La oder telefonisch unter 0871/43086-0 [Fax -10]. Bis dahin hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Andreas Neumann

Rückfrage vom Fragesteller 29. September 2006 | 14:14

Eine Kündigung des Gesellschaftsvertrage kommt nicht in Frage, da die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) in einer GmbH & CO KG fungiert. Diese Firma muss weiter bestehen bleiben (Verwaltung und Besitz von Immobilien).
Ich könnte nur an meinen Mann verkaufen??
Was ist, wenn er die Anteile nicht kaufen möchte (wovon ich ausgehe, da wir uns im Scheidungsverfahren befinden). Dann ist mein Ausstieg aus der Firma nicht vollziehbar? Und unentgeltlich an meinen Mann abgeben, nur um aus der Firma auszusteigen, ist für mich keine Alternative.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. September 2006 | 14:36

Sehr geehrte *****,
auch bei der KG kommt Ihre Kündigung der Komplementär-GmbH in Betracht. Die GmbH könnte ja als 1-Mann-GmbH fortgesetzt werden. Auch hierzu müsste man aber zunächst mal sehen, was der Gesellschaftsvertrag betr. Kündigung sagt. Ich nehme mal an, dass der Immobilienbesitz bei dem oder den Kommanditisten ist und die GmbH keinen Kapitalanteil an der KG hat (möglicherweise eine Betriebsaufspaltung); denken Sie ggfls. auch an eine steuerliche Beratung! Außerdem müsste man natürlich schauen, wer denn die Kommanditisten sind; Sie selber anscheinend nicht!? Im übrigen meine ich also, dass neben dem Verkauf auch die Kündigung zu überlegen ist. Konsultieren Sie in jedem Fall zunächst den Gesellschaftsvertrag.
Beste Grüße,
Andreas Neumann

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