Abfindung bei freiwilligem Auszug

28. September 2006 13:29 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Liebe Experten zum Thema Mietrecht,

vielleicht können Sie mir, 32 männlich, mit Finanzproblemen :( weiter helfen. Folgendes:

Das Haus in welchem ich eine Mietwohnung bezogen habe, wurde an eine Gesellschaft veräußert, die das Interesse hat, aus den bestehenden Mietwohnungen früher oder später Eigentumswohnungen zu machen. Das Angebot zum kostengünstigen Kauf wurde auch mir unterbreitet. Mein Anliegen ist aber eher, dass ich mich zum Auszug bereit erkläre, im Falle einer Art "Abfindungs-Zahlung".

Problem:

Ich weiß nicht, welche Summe ich verlangen kann/soll/darf/muss.

Wohndauer: 8 Jahre / Warmmiete 300,- / sehr gute Lage
(Verkehrsanbindung, Einkaufsmöglichkeiten, soziale Kontakte leicht zu pflegen)...unbefristetes Vertragsverhältnis, keine ausgesprochene Kündigung

Sehr geehrte Damen und Herren, Sie würden mir mit einer Beantwortung dieser Frage außerordentlich gut helfen.


Herzlichen Dank !!!

28. September 2006 | 13:45

Antwort

von


(2929)
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26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ist gesetzlich nicht geregelt, so dass dieses dann nur auf "freiwilliger Basis" aufgrund Parteivereinbarung verbindlich wäre.

Nun kommt es dqarauf an, wie Wichtig dem neuen Eigentümer die "Entmietung" ist, da je nach Interesse der Betrag, sofern überhaupt einer gezahlt wird, variiert.

Nach Ihren Angaben würde ich mit einem Jahresbetrag und den Tragung der Umzugskosten sowie dem Verzicht auf eventuell notwendige Renovierungskosten einmal die Bereitschaft "antesten".

Wichtig ist, dass Sie eine Vereinbarung nicht ohne vorherige Prüfung unterschreiben, da bei entsprechenden Formulierungen dann "Fallstricke" entstehen können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Ergänzung vom Anwalt 17. Oktober 2006 | 10:19

ehr geehrter Ratsuchender,


Ihre Bewertung zu der Frage habe ich gelesen und bedauere zunächst, dass Ihnen die Antwort nicht gefallen hat. Verwundert hat es mich, dass Sie bewerten, ohne eine Nachfrage zustellen (und die Bewertung dann veröffentlicht wird).

Sicherlich haben wir uns öfters mit der "Entmietung" befasst, so dass ich Ihnen

Jahresbetrag (also 3.600,00 EUR)
Verzicht von Renovierungskosten
Übernahme der Umzugskosten

genannt habe. Dieses sind die gängigen Ansatzpunkte, wobei nun Ihr Verhandlungsgeschick gefragt ist; merkt der Vermieter, dass ich Ihnen allein auf das Geld ankommt und erkennt er einen finanziellen Engpass, wird er weniger bieten.

Aber was bitte, erwarten Sie in einer ERSTBERATUNG weiter?

Es gibt auch keine Präzedenzfälle, da es keinen gesetzlichen Anspruch gibt und bei einer Einigung der Parteien auch kein gerichtliches Verfahren rechtshängig gemacht wird.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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