Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ist gesetzlich nicht geregelt, so dass dieses dann nur auf "freiwilliger Basis" aufgrund Parteivereinbarung verbindlich wäre.
Nun kommt es dqarauf an, wie Wichtig dem neuen Eigentümer die "Entmietung" ist, da je nach Interesse der Betrag, sofern überhaupt einer gezahlt wird, variiert.
Nach Ihren Angaben würde ich mit einem Jahresbetrag und den Tragung der Umzugskosten sowie dem Verzicht auf eventuell notwendige Renovierungskosten einmal die Bereitschaft "antesten".
Wichtig ist, dass Sie eine Vereinbarung nicht ohne vorherige Prüfung unterschreiben, da bei entsprechenden Formulierungen dann "Fallstricke" entstehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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ehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Bewertung zu der Frage habe ich gelesen und bedauere zunächst, dass Ihnen die Antwort nicht gefallen hat. Verwundert hat es mich, dass Sie bewerten, ohne eine Nachfrage zustellen (und die Bewertung dann veröffentlicht wird).
Sicherlich haben wir uns öfters mit der "Entmietung" befasst, so dass ich Ihnen
Jahresbetrag (also 3.600,00 EUR)
Verzicht von Renovierungskosten
Übernahme der Umzugskosten
genannt habe. Dieses sind die gängigen Ansatzpunkte, wobei nun Ihr Verhandlungsgeschick gefragt ist; merkt der Vermieter, dass ich Ihnen allein auf das Geld ankommt und erkennt er einen finanziellen Engpass, wird er weniger bieten.
Aber was bitte, erwarten Sie in einer ERSTBERATUNG weiter?
Es gibt auch keine Präzedenzfälle, da es keinen gesetzlichen Anspruch gibt und bei einer Einigung der Parteien auch kein gerichtliches Verfahren rechtshängig gemacht wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle