Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1.+ 2. § 125 SGB III
betrifft das Verhältnis von Bundesagentur,Renterversicherung und dem Versicherten. Die Krankenversicherung kann sich nicht auf § 125 SGB III
berufen, denn diese Regelung tritt hinter den Anspruch auf Krankengeld zurück (BSG vom 3. 6. 2004 – B 11 AL 55/03 R
). Wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht, tritt § 125 SGB II
zurück. Auch ein Verzicht auf Krankengeld ist nicht möglich und kann das Rangverhältnis nicht beeinflussen.
Sie müssten also in jedem Fall den Antrag auf Krankengeld stellen, sofern die Voraussetzungen vorliegen.
Der Dreijahreszeitraum ist hier abgelaufen, so dass Sie grundsätzlich erneut Krankengeld beziehen könnten. Sie müssten aber nach Ablauf der ersten 78 Wochen entweder mindestens 6 Monate nicht wegen der Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein oder müssten der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben oder erwerbstätig gewesen sein, vgl. § 48
II SGB V.
Anhand Ihrer Angaben kann ich nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzungen vorliegen.
Das gilt auch für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III
.
Sie müssten zuerst Krankengeld beantragen.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
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Nach Ablauf der ersten 18 Monate Krankengeldbezug (bis 05.2006) als auch nach Ablauf des Bezuges von Leistungen nach § 125 SGB III (bis 05.2007) war ich fortwährend bzw. ohne Unterbrechung krank, zudem stand ich der Arbeitsvermittlung objektiv nicht zur Verfügung (wenngleich ich seinerzeit in 2006 eine Erkärung über meine subjektive Verfügbarkeit im Rahmen des § 125 SGB III abgeben musste) und war auch nicht wieder erwerbstätig. Ansonsten hätte ich ja auch keine volle Erwerbsminderungsrente seit damals bis heute bekommen. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, bekomme ich daher bei heutiger (nochmaliger) Antragstellung weder Krankengeld noch Leistungen nach § 125 SGB (vgl. § 48 II SGB V). Folglich kann ich mir die Anträge bei der Krankenkasse und der Bundesagentur doch eigentlich ersparen?
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat sehr ich keinen Sinn für die Anträge.
Der Antrag nach § 125 SGB III
würde daran scheitern, dass Sie noch Rente beziehen. Ist einmal festgestellt, dass verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist der Weg über § 125 SGB III
nicht mehr möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt