Sehr geehrte Fragestellerin,
da Sie noch nicht geschieden, der Güterstand der Zugewinngemeinschaft also noch nicht beendet ist, kann ein Vermögenserwerb immer noch unter den ehelichen Zugewinn fallen.
Unter den Voraussetzungen des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1374.html" target="_blank">§ 1374 Abs. 2 BGB</a> wird ein Vermögenserwerb jedoch Ihrem Anfangsvermögen zugerechnet, so dass er damit der Ausgleichspflicht entzogen ist.
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird danach nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dies gilt nur, soweit der Vermögenserwerb
nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist und z.B. den laufenden Lebensbedarf decken, sondern die Vermögensbildung fördern soll. Durch einen Ehevertrag kann auch eine abweichende Regelung getroffen worden sein.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
25. September 2006
|
12:45
Antwort
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