Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Die von Ihnen angeboteten LED-Ventilleuchten sind in der Tat nicht zulässig, da Sie gem. § 22a Abs. 1 Nr. 7ff StVZO zulassungspflichtig sind. Die Ventilkappen dürften als Begrenzungsleuchten i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 8 StVZO einzuordnen sein, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Begrenzungsleuchten gerichtet werden, nicht (vgl. § 51 StVZO).
Sicherlich können Sie die Auffassung vertreten, dass es sich bei den von Ihnen angeboteten Leuchten nicht um Begrenzungsleuchten handelt - die Chancen, damit vor Gericht durchzudringen, sehe ich aber als sehr gering an.
Ich kann Ihnen daher nur raten, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, da Sie andernfalls gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, mit der entsprechenden Kostenfolge.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Wenn von einem Gericht die folgende Einschätzung bezüglich LED-Ventilkappen denkbar wäre, dann wären wohl auch alle weiteren Einschätzungen denkbar, oder?
Die LED-Ventilkappen sind als Begrenzungsleuchten i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 8 StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Begrenzungsleuchten gerichtet werden, nicht (vgl. § 51 StVZO).
Analog dazu weitere Einordnung:
Die LED-Ventilkappen sind als Seitenmarkierungsleuchten i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 8b StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Seitenmarkierungsleuchten gerichtet werden, nicht (§ 51 Abs. 4).
Die LED-Ventilkappen sind als Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 7 StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht gerichtet werden, nicht (vgl. § 50 StVZO).
Die LED-Ventilkappen sind als Schlußleuchten i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 13 StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Schlußleuchten gerichtet werden, nicht (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b).
Die LED-Ventilkappen sind als Rückstrahler i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 15 StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Rückstrahler gerichtet werden, nicht (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4
der Straßenverkehrs-Ordnung).
Die LED-Ventilkappen sind als Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 22 StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlußleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder gerichtet werden, nicht (§ 67 Abs. 1 bis 7 und 11).
Welche Leuchten sind es dann? Die LED Ventilkappen können ja nicht für alle Beleuchtungen stehen?
Auch die weitere Einordnung wären dann möglich:
Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen sind als Seitenmarkierungsleuchten i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 8b StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Seitenmarkierungsleuchten gerichtet werden, nicht (§ 51 Abs. 4).
Schlußleuchten sind als Seitenmarkierungsleuchten i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 8b StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Seitenmarkierungsleuchten gerichtet werden, nicht (§ 51 Abs. 4).
Rückstrahler sind als Seitenmarkierungsleuchten i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 8b StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Seitenmarkierungsleuchten gerichtet werden, nicht (§ 51 Abs. 4).
Schlußleuchten sind als Rückstrahler i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 15 StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Rückstrahler gerichtet werden, nicht (§ 51 Abs. 2, § 51a Abs. 1, § 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4
der Straßenverkehrs-Ordnung).
Begrenzungsleuchten sind als Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht i.S.d. § 22a Abs. 1 Nr 7 StVZO einzuordnen, erfüllen aber die Voraussetzungen, die an Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht gerichtet werden, nicht (vgl. § 50 StVZO).
Hat es so eine ähnliche Argumentation schon einmal in irgendeinem Fall gegeben, sodass sich ein Gericht sich auf so eine Argumentation einlassen könnte?
Ob es eine ähnliche Argumentation schon einmal vor Gericht gegeben hat, ist mir nicht bekannt.
Angesichts der recht klaren Gesetzeslage, würde ich eine gerichtliche Auseinandersetzung aber nicht riskieren.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt